Mit Beschluss vom 19. September 2006 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Akupunktur als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Indikationen
Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) orientiert sich eng an den detaillierten Vorgaben des G-BA zur Qualitätssicherung und konkretisiert insbesondere die Teilnahme an Qualitätszirkeln beziehungsweise an Fallkonferenzen (mindestens viermal pro Jahr), die Ausgestaltung von Stichprobenprüfungen (mindestens fünf Prozent der akupunktierenden Ärzte mit jeweils bis zu 30 Dokumentationen) sowie die Einrichtung von Qualitätssicherungskommissionen.