Glossar Gesundheitspolitik

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  Erklärung der Begriffe
AbrechnungJeder Arzt, der Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt, erhält ein Honorar. Die Abrechnung und Auszahlung des Honorars erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Die KV führen eine Plausibilitätsprüfung durch, bei der nachvollzogen wird, ob die von Arzt eingerechte Abrechnung sachlich und rechnerisch korrekt ist. Seit dem ersten Quartal 2011 ist die Online-Abrechnung für Niedergelassene verpflichtend. Grundlage hierfür ist ein Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) aus dem Jahr 2007. Mit der Online-Abrechnung schicken Niedergelassene eine verschlüsselte Abrechnungsdatei online an die jeweilige KV, die die Daten zur Honorarverteilung weiterverarbeitet. Die Niedergelassenen erhalten von der KV eine Empfangsbestätigung. Eventuelle Fehler lassen sich bei den meisten Kven umgehend erkennen und beheben.
Ambulante VersorgungDie ambulante Versorgung bildet zusammen mit der stationären die Basis der Gesundheitsversorgung in Deutschland. Zu den ambulanten Einrichtungen zählen Standorte von niedergelassenen Haus- und Fachärzten, Schwerpunktpraxen, Arztnetze, Notfallpraxen und medizinische Versorgungszentren. Die erste professionelle Versorgung findet zumeist in den vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Praxen statt. In Deutschland organisieren die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen die ambulante Medizin. Sie garantieren das Recht auf freie Arztwahl und sorgen für eine flächendeckende, wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Rund-um-die-Uhr-Versorgung. Die ambulante ärztliche Behandlung umfasst alle Tätigkeiten des Arztes, die zur Prävention und Behandlung von Krankheiten ausreichend und zweckmäßig sind. Die konkreten Untersuchungs- und Therapiemethoden für den ambulanten Sektor regelt der Gemeinsame Bundesausschuss. Sie sind der sogenannte Leistungskatalog.
Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)Nach der GOÄ rechnen Ärzte ab, die Patienten behandeln, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Sie wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen und bestimmt Mindest- und Höchstbeträge für die Gebühren ärztlicher Leistungen. Ärzte können auch dann danach abrechnen, wenn sie für gesetzlich versicherte Patienten Leistungen erbringen, die nicht zum Spektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Beispiele sind die Impfberatung für private Auslandsreisen, Sporttauglichkeitsprüfungen, zusätzliche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit für gesetzlich Versicherte ausgeweitet, Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Auch hier rechnen die Ärzte nach der GOÄ ab.
AnalogpräparatAnalogpräparate sind Molekülverbindungen, die pharmakologisch ähnliche oder gleichwertige Wirkungen haben wie bereits existierende Medikamente. Sie bieten in der Regel keine besonderen therapeutischen Vorteile und sind oft erheblich teurer als Originalpräparate oder Generika der Präparate, von denen die Analogpräparate eine Variante darstellen. Die Grenzen zwischen Analogpräparaten und Innovationen sind manchmal fließend. Wenn noch keine Generika auf dem Markt sind, sehen sich Hersteller von Originalpräparaten bisweilen gezwungen, ihre Preise zu senken, wenn ein günstiges Analogpräparat eingeführt wird.
Angestellter ArztVertragsärzte dürfen drei teil- oder vollzeitbeschäftigte Ärzte in ihrer Praxis auf Dauer anstellen. Bei medizinisch-technische Leistungen dürfen vier teil- oder vollzeitbeschäftigte Ärzte angestellt werden. Auf Antrag können sie sogar noch mehr Mediziner anstellen. Von der Möglichkeit als angestellter Arzt tätig zu sein machen besonders gerne Ärztinnen Gebrauch, die mehr Zeit für die Erziehung ihrer Kinder zur Verfügung haben möchten, oder ältere Ärzte, die in den Ruhestand gehen und ihre Stunden deswegen reduzieren möchten. Voraussetzung der Arztanstellung in geschlossenen Planungsbereichen ist jedoch, dass sich der Leistungsumfang der Praxis nicht um mehr als drei Prozent vergrößert. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) dürfen ebenfalls angestellte Ärzte beschäftigen.
AnwendungsbeobachtungenAnwendungsbeobachtungen werden an Patienten durchgeführt, die in beteiligten Arztpraxen oder Kliniken mit einem bestimmten Arzneimittel behandelt werden. Die Beobachtungen sind Untersuchungen, die Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel bringen sollen. Die Anwendungsbeobachtung ist nicht mit einer klinischen Prüfung gleichzusetzen. Im Unterschied zur klinischen Prüfung wird die diagnostische und therapeutische Vorgehensweise der beteiligten Ärzte nicht beeinflusst. Denn aus juristischen Gründen darf der Arzt keine Maßnahmen ergreifen, die nicht auch außerhalb der Anwendungsbeobachtung erfolgt wären.
ApprobationMit der Approbation erhält der Arzt die offizielle Erlaubnis zur Ausübung seines Heilberufes. Sie wird gemäß der jeweiligen Approbationsordnung nach dem erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums und festgelegter praktischer Ausbildung von der zuständigen Behörde ausgesprochen. Dies kann entweder die Regierung beziehungsweise Bezirksregierung in dem jeweiligen Bundesland sein oder eine nachgeordnete Behörde, wie das für Gesundheit und Soziales zuständige Landesamt oder das Landesprüfungsamt für Heilberufe.
ÄquivalenzprinzipDas Äquivalenzprinzip ist in der privaten Krankenversicherung (PKV) das Pendant zum Solidarprinzip der GKV. Äquivalent (lateinisch für gleichwertig, entsprechend) heißt es, weil die Höhe des Beitrags abhängt vom gewünschten Leistungsspektrum. Unterschiedliche Wahlleistungen gibt es zum Beispiel beim Krankenhausaufenthalt, beim Zahnersatz, bei der Erstattung von Heilpraktikerkosten, beim Krankentagegeld und beim Krankenhaustagegeld. Doch auch andere Faktoren entscheiden über die Höhe des Beitrags. Dazu gehören das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Eintritt und die Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes. Während beim Solidarsystem jeder einen zumutbaren Anteil des Gehalts zahlt, damit alle gleichermaßen gut versorgt werden können, versichert sich innerhalb der PKV jeder gegen sein eigenes Risiko. Deshalb sind für Familienmitglieder auch Beiträge zu entrichten.
Arznei- und HeilmittelbudgetDas Arznei- und Heilmittelbudget wurde mit dem Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 für 1993 eingeführt. Gesetzlich definiert ist es als eine „Obergrenze für die insgesamt von den Vertragsärzten veranlassten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel.“ Einschlägig für die Ermittlung der Höhe waren die entsprechenden Ausgaben in den Jahren 1991 und 1992. Wenn die Ärzte in einer Kassenärztlichen Vereinigung damals vergleichsweise viel verschrieben hatten, bekamen sie fortan ein relativ hohes Budget zugemessen, wenn sie wenig verordnet hatten, ein vergleichsweise geringes. Die Kassenärzte lehnten die Arzneimittelbudgets stets ab, weil medizinische Kriterien bei ihrer Festsetzung nicht ausreichend und die Altersentwicklung der Bevölkerung überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Seit dem 1. Januar 2002 sind Arznei- und Heilmittelbudgets für die Ärzte einer Region abgeschafft (siehe ABAG). Ersetzt wurden sie durch Ausgabenvolumen sowie Zielvorgaben. Beide sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen zu vereinbaren und umzusetzen.
Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz (ABAG)Das Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz (ABAG) trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Mit ihm wurden die Budgets abgeschafft, die bis dato die Ausgaben der Vertragsärzte für Arznei-, Verband- und Heilmittel gesetzlich begrenzten. Das ABAG ersetzt die Budgets durch Ausgabenvolumen und Zielvereinbarungen, die die Kassenärztlichen Vereinigungen jedes Jahr neu mit den Landesverbänden der Krankenkassen verhandeln. Dabei richten sie sich nach Rahmenvorgaben, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung zuvor auf Bundesebene mit den Kassen vereinbart.
ArzneimittelregressÜberschreitet ein Vertragsarzt seine Richtgröße um einen festgesetzten Wert, so überprüfen die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen seine Verordnungen. Stellen sie dabei fest, dass es keine guten Gründe für die Mehrverschreibungen gab, droht dem Arzt sogenannter Individualregress. Überschreitet die Ärzteschaft das Arznei- und Heilmittelbudget ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, so musste der entsprechende Betrag, soweit er noch nicht durch die Individualregresse abgedeckt war, in der Vergangenheit von der Gemeinschaft der Kassenärzte der Region bezahlt werden. Diese Form des Regresses heißt Kollektivregress.
ÄrztekammernJeder Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist Pflichtmitglied der Ärztekammer, in deren Gebiet er praktiziert. Wer als Arzt seinen Beruf nicht ausübt, muss ebenfalls vielerorts Mitglied sein und zwar in der Ärztekammer der Region, in der er wohnt. Die Medizinerorganisationen regeln die Rechte und Pflichten der Ärzte mit Hilfe von Berufs- und Weiterbildungsordnungen. Außerdem fördern sie die ärztliche Fortbildung, beaufsichtigen die Einhaltung der Berufspflichten und regeln die Ausbildung der Arzthelferinnen. Oberste Organe sind die Delegierten- oder Kammerversammlung und der Vorstand. Es gibt 17 Ärztekammern: in Nordrhein-Westfalen zwei, ansonsten in jedem Bundesland eine.
Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ)Das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (kurz: ÄZQ) ist eine Einrichtung der Ärzteschaft, die nur ein Ziel hat: die Qualität der ärztlichen Versorgung zu verbessern und transparent zu machen. Das 1995 gegründete ÄZQ bewertet unter anderem Patienten-Informationen im Internet (mehr unter www.patienten-information.de) und ärztliche Behandlungsleitlinien (siehe www.leitlinien.de). Mediziner, die die Qualität in ihrer Arztpraxis verbessern wollen, stattet das Institut mit Wissenswertem über Managementsysteme, rechtliche Rahmenbedingungen und Zertifizierungssysteme aus (vergleiche www.q-m-a.de). Jüngste Tätigkeitsfelder sind die Themen Patientensicherheit und Fehlermanagement. Dazu hat das ÄZQ zusammen mit anderen Organisationen im April 2005 das Aktionsbündnis Patientensicherheit ins Leben gerufen (www.aktionsbuendnis-patientensicherheit.de).
ArztregisterIn jedem Zulassungsbezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung gibt es Arztregister. In ihnen sind die Ärzte eingetragen, die eine Zulassung besitzen oder diese beantragt haben. Vermerkt sind die Ärzte, die in dem Gebiet ihren Wohnsitz haben. Wenn ein Arzt sich eintragen lassen möchte, muss er seine Geburtsurkunde, die Urkunde über die Approbation, einen Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung und Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen beibringen. Einblick haben die Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ärzte, allerdings muss zunächst ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
ArztsucheEinen niedergelassenen Arzt einer speziellen Fachrichtung zu finden, ist in Deutschland kinderleicht. Alle Kassenärztlichen Vereinigungen haben entsprechende Informationen ins Internet gestellt. Aus denen geht hervor, ob es in der entsprechenden Region eine Online-Suche, einen Telefonservice oder gar beides gibt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die Daten unter der Adresse www.kbv.de gebündelt und empfiehlt, Ärzte stets über die ärztlichen Organisationen zu suchen. Der Grund: Nur die Kassenärztlichen Vereinigungen verfügen über vollständige Verzeichnisse; kommerzielle Dienste führen nur die Ärzte auf, die dafür bezahlen. Mithilfe einer App für Smartphones, die BundesArztsuche-App, ist das Finden eines Arztes oder Psychotherapeuten in der Umgebung noch einfacher.
AuseinzelnZwar gibt es in Deutschland bei Arzneimitteln die Packungsgrößen N1, N2 und N3 für kurze, mittellange und lange Behandlungsdauer, doch das heißt nicht, dass die Ärzte nur Packungen verschreiben dürfen. Ihnen ist auch erlaubt, einzelne Tabletten zu verordnen, etwa wenn abzusehen ist, dass der Patient nur eine gewisse Menge brauchen wird. Der Apotheker einzelt diese dann aus, das heißt er entnimmt der Schachtel die vom Arzt verordnete Tablettenzahl. Für diese Mehrleistung darf er einen Zuschlag erheben.
Aut idem„Oder das gleiche“ – mit diesem lateinischen Ausdruck beschreiben Fachleute eine Regel bei der Verordnung von Arzneimitteln. Verschreibt der Arzt ein Medikament aut idem, so erlaubt er, dass der Apotheker auch ein anderes Präparat mit dem gleichen Wirkstoff abgeben kann, das jedoch weniger kostet. Bis Februar 2002 erlaubte der Arzt nur dann die Substitution, wenn er auf dem Rezept neben dem jeweiligen Präparat ein Kreuz machte; seit dem 1. März 2002 jedoch muss der Doktor ein Kreuz auf dem Formular machen, wenn er aut idem ausschließen will. Die Aut-idem-Verschreibung ist nun also die Regel, das Beharren auf genau dem verordneten Medikament die Ausnahme.
 
Letzte Änderung 25.11.2009
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