Laborreform
1. Können die Leistungen des Abschnitts 32.2 der LG und des Abschnitt 32.3 gemeinsam abgerechnet werden?
Nein. Entweder es handelt sich um eine Abrechnungseinheit LG, dann werden ausschließlich Anforderungsscheine gemäß Muster 10a bzw. SUG 28 abgerechnet oder es handelt sich um eine Abrechnungseinheit FA-Labor, welches die Laboraufträge gemäß Muster 10 bzw. SUG 27 abrechnet.
Seitenanfang
2. Wem wird der sogenannte Wirtschaftlichkeitsbonus ausgezahlt und sind ggf. besondere Nachweise erforderlich?
Der Wirtschaftlichkeitsbonus nach der GOP 32001 ist wie bisher Bestandteil des EBM und steht dem Veranlasser der Laborleistung zu. Außerhalb der Abrechnung sind keine gesonderten Nachweise erforderlich.
Seitenanfang
3. Im Laborbereich sind zwischen Auftragseingang und Befundung Quartalsübergänge unvermeidlich (Nachzügler, Überhänge). Wer rechnet diese Leistungen dann ab?
Aufträge gemäß Muster 10 (SUG 27) werden unabhängig davon, ob diese mittels Ausstellungsdatum oder Eingangsdatum dem Quartal 3/08 oder mittels Befunddatum dem Quartal 4/08 zugerechnet werden, wie gewohnt durch den Arzt der die Leistung erbringt abgerechnet.
Die LG verwendet ausschließlich Muster 10A (SUG 28) zur Abrechnung mit der KV. Die Leistung kann nur abgerechnet werden, wenn sie vollständig erbracht wurde (gemäß 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM).
Seitenanfang
4. Da es den Wirtschaftlichkeitsbonus weiterhin geben wird, stellt sich die Frage nach den neuen Vorgaben fürs Laborbudget im Detail?
Die Kostenerstattungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 werden in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung einbezogen. Hierzu wird bis Ende Oktober 2008 auf Selbstverwaltungsebene entschieden. Die KBV wird zeitnah informieren.
Seitenanfang
5. Wie wird der Wirtschaftlichkeitsbonus berechnet ?
Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird wie bisher auf den für den Parameter im EBM vorgesehenen Erstattungen berechnet und orientiert sich nicht an den tatsächlich anfallenden Kosten.
Seitenanfang
6. Welche Kosten werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 zu Grunde gelegt?
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung zielt auf den Umfang der erbrachten Leistungen und nicht auf die Höhe des Preises je Leistung. Deshalb können die Kosten des Kapitels 32 auch für Laborgemeinschaften als Aufgreifkriterium zu Grunde gelegt werden.
Seitenanfang
7. Was passiert mit den über den Befund mitgeteilten GOP?
Sowohl die in der Satzart LG-Bericht als auch FA-Bericht mitgeteilten GOP dürfen nicht in die eigene Abrechnung übernommen werden, sondern dienen lediglich statistischen Zwecken, um das Laborbudget zu kontrollieren.
Seitenanfang
8. Wie überwacht der Arzt das Laborbudget?
Durch den FA-/LG-Bericht ist es weiterhin möglich, die erbrachten Leistungen dem Arzt mitzuteilen. Diese dürfen jedoch nicht für die eigene Abrechnung verwendet werden, können aber für die Berechnung des Laborbudgets herangezogen werden.
Seitenanfang
9. Wie wird die Ausgleichszahlung berechnet?
Eine detaillierte Verfahrensrichtlinie zur Kontrolle der den zuständigen KVen übermittelten Daten wird erstellt werden. Etwaige Ausgleichszahlungen sind der KV gegenüber zu leisten. Die von der KV geleisteten Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Seitenanfang
10. Wie werden ab 1. Oktober 2008 Laborleistungen erbracht und abgerechnet, die Leistungsbestandteil von Komplexleistungen des EBM sind?
Die Anpassung der sogenannten Komplexleistungen durch Herausnahme der Labobestandteile zum 1. April 2009 konnte bisher nicht beschlossen werden. Als neuer Termin wird der 1. Oktober 2009 ins Auge gefasst. Bis dahin sind somit in Komplexleistungen enthaltene Laborparameter weiterhin gesondert anzufordern.
Seitenanfang
