Laborreform
1. Kommt es durch die Einführung der Direktabrechnung zu Honorarverschiebungen und damit zu Verschiebungen bei den Verwaltungskostenumlagen zwischen den KVen?
Durch die Direktabrechnung kann es zu Verschiebungen bei den Verwaltungskostenumlagen der Kassenärztlichen Vereinigungen kommen, soweit diese ihre Verwaltungskostenumlagen unter Berücksichtigung der Kostenerstattungen für Leistungen des Kapitels 32.2 EBM berechnen und die Kostenerstattungsanforderungen durch die Einführung der Direktabrechnung bei den Laborgemeinschaften (LGen) und den für sie jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen konzentriert werden. Dies erscheint mit Blick auf den erhöhten Verwaltungsaufwand, den die für die Abrechnung der Laborgemeinschaften zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen haben, aber auch gerechtfertigt.
Seitenanfang
2. Ist der betriebswirtschaftlich kalkulierte Preis Basis der Abrechnung oder weiterhin die EBM-Ziffern?
Basis der Abrechnung bildet weiterhin die Gebührenordnungsposition mit seinem Höchstpreis im EBM. Auf Basis der jährlichen Gewinn-Verlustrechnung erfolgt eine sog. Schlussabrechnung, auf deren Basis ggf. Erstattungen an die KV zu leisten sind bzw. eine Verrechnung mit Abschlagszahlungen der KV erfolgt.
Seitenanfang
3. Erhalten LGen zukünftig eine eigene Betriebsstättennummer und können diese weitere Nebenbetriebsstätten betreiben (mehrere Orte der Leistungserbringung)?
Zur Zuordnung des Ortes der Leistungserbringung erhält die LG eine Betriebsstättennummer (§ 1a BMV-Ä/EKV) und fungiert aus Abrechnungssicht als Betriebsstätte, da die Abrechnung direkt zwischen ihr und der KV erfolgt.
Die LG ist aus Sicht der an ihr beteiligten Vertragsärzte Nebenbetriebsstätte. Jeder an ihr beteiligte Vertragsarzt erhält für diese Nebenbetriebsstätte dieselbe Betriebsstättennummer. Verteilt sich die Einrichtung derselben Laborgemeinschaft auf verschiedene Standorte, bilden alle Standorte zusammen eine Betriebsstätte; Nebenbetriebsstätten der LG oder mehrere gleichrangige Nebenbetriebsstätten gibt es insofern nicht. An allen Standorten muss die notwendige Arztpräsenz gewährleistet sein.
Seitenanfang
4. Welche LANR ist in der LG für die Leistungskennzeichnung zu verwenden, wenn kein Arzt - weder an der Auftragsannahme noch bei der Befundung - beteiligt ist?
Diese Konstellation ist nicht zulässig. Aus rechtlichen Gründen muss ein Arzt bei der medizinischen Validation anwesend sein. Für die Leistungskennzeichnung ist jedoch immer die LANR des die Leistung anweisenden Vertragsarztes zu verwenden.
Seitenanfang
5. Wer ist konkret Zahlungsempfänger einer LG und an wen geht konkret der Honorarbescheid? Wer als Person ist Zeichnungsberechtigter der Sammelerklärung und in diesem Zusammenhang: Braucht die LG zwingend einen ärztlichen Leiter?
Zahlungsempfänger der Kostenerstattungszahlungen der KV sind die in der Laborgemeinschaft zusammen geschlossenen Vertragsärzte. Ihnen gegenüber ergeht auch der Abrechnungsbescheid, der aufgeschlüsselt nach Mitgliedern an die LG gesandt wird (es werden nur Kosten, kein Honorar abgerechnet). Die Zahlungen können auf ein von der LG in der Abrechnung benanntes Konto der LG geleistet werden. Ggf. erforderliche Rückforderungen werden durch die KV gegenüber den Mitgliedern der LG geltend gemacht, wobei der Bescheid ebenfalls an die LG übersandt werden kann.
Die Mitglieder der Laborgemeinschaft können ein Mitglied zum Unterzeichnen der Sammelerklärung bevollmächtigen. In Bezug auf die ärztliche Leitung ändert die Direktabrechnung nichts an der Tatsache, dass die Untersuchungsleistungen gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä nur durch einen der beteiligten Ärzte persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich angestellten Arzt erbracht werden können.
Seitenanfang
6. Wie kann in einer KV geprüft werden, ob die Laborleistungen sowohl in einer Praxis und in einer LG doppelt abgerechnet wurden?
Die Prüfung erfolgt auf Basis der zusammen geführten Abrechnungsdaten des Veranlassers mit Hilfe der LANR und dem Versichertenbezug unter Berücksichtigung der Fremdfälle aus dem Laborclearing.
Seitenanfang
7. Kann ein Arzt der LG auch noch selbst Laborleistungen abrechnen (z. B. Präsenzlabor) oder ist dies nur noch über die LG zulässig?
Die Leistungen des Präsenzlabors werden über die Abrechnung der Arztpraxis gegenüber der KV geltend gemacht. Bei der Laborgemeinschaft über das Muster 10A veranlasste Leistungen werden von der Laborgemeinschaft an die KV abgerechnet.
Seitenanfang
8. Werden bei der Kostenberechnung einzelne Parameter berechnet oder beruht diese auf einer Mischkalkulation?
Eine Kostentrennung von GKV und PKV ist ohne Probleme möglich. Die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (siehe Verfahrensrichtlinie) erfolgt unter Berücksichtigung der für die GKV notwendigen Daten. Die Vergütungsregeln basieren auf einer Mischkalkulation. Eine Berechnung der Kosten für einzelne Parameter entfällt. Die Übermittlung der Daten erfolgt im KVDT-Format.
Seitenanfang
9. Wie werden die Betriebskosten im Anlaufverfahren gedeckt?
Die Laborgemeinschaft berechnet sämtliche im 4. Quartal 2007 erbrachten Leistungen des Kapitels 32.2 mit den dort je Parameter angegebenen Höchstpreisen und legt diese Berechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung an ihrem Sitz offen. Auf der Grundlage dieser Berechnung zahlt die am Sitz der Laborgemeinschaft zuständige Kassenärztliche Vereinigung ab dem 4. Quartal 2008 monatliche Abschläge an die Laborgemeinschaft. Die am jeweiligen Sitz eines Mitglieds der Laborgemeinschaft zuständige Kassenärztliche Vereinigung kann ab dem 4. Quartal 2008 ihre Abschlagszahlungen an den Vertragsarzt bis zur Höhe der im letzten Honorarbescheid enthaltenen Leistungen des Kapitels 32.2 EBM reduzieren.
Seitenanfang
10. Wie wird mit den in den Leistungskomplexen enthaltenen Laborleistungen abrechnungstechnisch verfahren, um Doppelabrechnungen zu vermeiden?
Hinsichtlich der Berücksichtigung der in Pauschalen/Komplexen enthaltenen Laborleistungen wird auf Selbstverwaltungsebene eine Entscheidung vorbereitet.
Seitenanfang
11. Ist die Vorlage eines Jahresabschlusses bei der zuständigen KV zur Kalkulation verpflichtend?
Die Neufassung der Verfahrensrichtlinie sieht lediglich die Vorlage einer auf die GKV-Umsätzte bezogenen Gewinn- und Verlustrechnung vor, zuzüglich weiterer, zur Bewertung der Informationen aus der Gewinn- und Verlustrechnung benötigter und insoweit konkret benannter Informationen.
Seitenanfang
12. Müssen zur Begleichung etwaiger Ausgleichszahlungen Rückstellungen gebildet werden?
Die KBV geht davon aus, dass die Laborgemeinschaften gestützt auf eine laufende Kostenkalkulation in der Lage sind, frühzeitig zu erkennen, ob und in welcher Größenordnung Rückstellungen zur Begleichung etwaiger Rückforderungen zu bilden wären, dass sich das Bilden von Rückstellungen aber insofern erübrigt, als dass etwaige Rückforderungen mit den Zahlungsansprüchen verrechnet werden, die sich für die Laborgemeinschaft aus nachfolgenden Quartalsabrechnungen ergeben.
Seitenanfang
13. Ist für die Leistungserbringung in der Laborgemeinschaft die Aufsicht bzw. Anwesenheit eines Arztes notwendig? Muss es sich um einen Vertragsarzt handeln?
Die Aufsicht eines Arztes ist erforderlich, da die Leistungen gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä von einem beteiligten Vertragsarzt oder von einem gemeinschaftlich angestellten Arzt erbracht werden müssen. Letzterer muss nicht Vertragsarzt sein bzw. würde nicht als Vertragsarzt tätig. Der die Leistungen gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä erbringende Arzt kann Teile dieser Leistungen auch an nichtärztliche Mitarbeiter delegieren und muss insoweit nicht ausnahmslos anwesend sein.
Seitenanfang
14. Können für eine Laborgemeinschaft weitere Orte der Leistungserbringung mit einer Nebenbetriebsstättennummer gekennzeichnet werden?
Aus abrechnungstechnischen Gründen kann es notwendig sein, für jeden Standort einer Laborgemeinschaft eine Nebenbetriebsstättennummer zu vergeben, obwohl die Laborgemeinschaft selbst eine einheitliche Betriebsstättennummer erhalten hat. Diese Regelung kann optional durch eine Kassenärztliche Vereinigung angewendet werden.
Seitenanfang
15. Welche BSNR und LANR ist auf dem Muster 10A anzugeben?
Auf dem Muster 10A sind die BSNR und die LANR des überweisenden Vertragsarztes anzugeben.
Seitenanfang
