Fortbildung

Fragen und Antworten zur Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95d SGB V

 
Rechtliche Grundlagen Umfang der Fortbildungsverpflichtung Nachweis der Fortbildung Nachweiszeitraum Adressantenkreis der Fortbildungsverpflichtung Folgen unzureichender Fortbildung Wechsel vom stationären in den ambulanten Sektor durch einen Arzt/Psychotherapeuten innerhalb des 5-jährigen Nachweiszeitraums Sektorübergreifende Tätigkeit eines Vertragsarztes/-psychotherapeuten nach dem VÄndG Bis wann muss der Fortbildungsnachweis erbracht werden? Ruhen oder Verzicht der Zulassung und Fortbildungsverpflichtung Wo erfolgt der Nachweis der Fortbildung? Wie ist bei Ärzten mit einer Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt zu verfahren, da die Regelung für Zahnärzte den Nachweis auf 125 Fortbildungspunkte begrenzt? Welche Auswirkungen haben eine längere Erkrankung oder Unterbrechung der Tätigkeit auf den Nachweiszeitraum? Haben Vertragsärzte vor Ablauf des Nachweiszeitraums einen Anspruch auf schriftliche Anerkennung abgeleisteter Fortbildungspunkte? Muss die KV Einzelnachweise über absolvierte Fortbildungen akzeptieren, obwohl grundsätzlich die LÄK/LPtK die Fortbildungszertifikate ausstellen? Was gilt, wenn eine Berufstätigkeit, z. B. wegen Elternzeit, über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird? Kann ein Auszug aus dem elektronischen Punktekonto das Fortbildungszertifikat ersetzen? Besteht die Nachholmöglichkeit für Fortbildungspunkte nach Ablauf des Nachweiszeitraums parallel zur Honorarkürzung?



Rechtliche Grundlagen


§ 95d SGB V schreibt die Pflicht zur fachlichen Fortbildung für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verbindlich vor. Im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer hat der Vorstand der KBV auf dieser Grundlage die "Regelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten" (KBV-Regelung), veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt/Jg. 102/Heft 5/4. Februar 2005, beschlossen. Die Regelung ist zum 01.07.2004 in Kraft getreten.


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Umfang der Fortbildungsverpflichtung


Die Fortbildungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn innerhalb des im Gesetz vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums (erstmalig 01.07.2004-30.06.2009) insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Die Mindestanforderung von 250 Fortbildungspunkten gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.


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Nachweis der Fortbildung


Der Nachweis der 250 Fortbildungspunkte erfolgt über ein Zertifikat der Landesärztekammer bzw. Landespsychotherapeutenkammer bzw. ein Zertifikat, das den Musterregelungen der Bundesärztekammer oder Bundespsychotherapeutenkammer entspricht (vgl. auch §§ 2,3 KBV-Regelung s. oben „Rechtliche Grundlagen“).


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Nachweiszeitraum


Für Ärzte und Psychotherapeuten, die vor dem 30.06.2004 an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen haben, beginnt der Nachweiszeitraum am 01.07.2004 und endet am 30.06.2009. In allen anderen Fällen beginnt der Nachweiszeitraum mit der Zulassung und endet nach 5 Jahren. Für den ersten Nachweiszeitraum gilt darüber hinaus die Übergangsregelung gemäß § 7 der KBV-Regelung.


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Adressantenkreis der Fortbildungsverpflichtung


Die Regelung gilt für alle zugelassenen und ermächtigten Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten in medizinischen Versorgungszentren, bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten oder in einer Einrichtung nach § 119b SGB V. (vgl. auch § 6 KBV-Regelung).


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Folgen unzureichender Fortbildung


Wird der Nachweis über den vorgeschriebenen Umfang der Fortbildung bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht oder nicht vollständig erbracht, schreibt § 95d Abs. 3 SGB V folgende Konsequenzen vor:

  • Kürzung der Honorarzahlung für die auf den Nachweiszeitraum folgenden vier Quartale um 10%, ab dem fünften Quartal um 25%
  • Nachholung der Fortbildung binnen zwei Jahren
  • Entziehung der Zulassung, wenn der Fortbildungsnachweis auch nach Ablauf der zweijährigen Nachfrist nicht erbracht wird.

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Wechsel vom stationären in den ambulanten Sektor durch einen Arzt/Psychotherapeuten innerhalb des 5-jährigen Nachweiszeitraums


Der Nachweiszeitraum beginnt mit dem Beginn der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit (Datum der Zulassung/Ermächtigung oder Anstellung).


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Sektorübergreifende Tätigkeit eines Vertragsarztes/-psychotherapeuten nach dem VÄndG


Der Nachweis der Fortbildung erfolgt auf der Grundlage des Kammerzertifikates. Ein Zertifikat über die erfolgte Fortbildung im Umfang von 250 Punkten für den Fünfjahreszeitraum ist daher ausreichend. Es muss gegenüber der KV und dem ärztlichen Direktor des Krankenhauses nachgewiesen werden.


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Bis wann muss der Fortbildungsnachweis erbracht werden?


Der Fortbildungsnachweis ist erstmalig bis spätestens 30.06.2009 zu erbringen. D. h., das Kammerzertifikat kann innerhalb dieser Frist zu jedem Zeitpunkt eingereicht werden. Die KVen sind gem. § 4 der KBV-Regelung verpflichtet, die Vertragsärzte/-psychotherapeuten mindestens 3 Monate vor Ablauf dieser Frist darauf hinzuweisen, dass ein fehlender Nachweis Honorarkürzungen zur Folge haben und bis zum Entzug der Zulassung führen kann.


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Ruhen oder Verzicht der Zulassung und Fortbildungsverpflichtung


§ 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V regelt die Unterbrechung der Frist für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung für den Zeitraum des Ruhens der Zulassung.
Bei Zulassungsverzicht und späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit durch einen Vertragsarzt/-psychotherapeuten wird der Nachweiszeitraum ebenfalls unterbrochen (vgl. § 1 Abs. 6 der KBV-Regelung).


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Wo erfolgt der Nachweis der Fortbildung?


Die Kammern sprechen die Anerkennung für die Veranstaltungen aus, mit denen Fortbildungspunkte erworben werden können und legen die Punktzahlen für alle Fortbildungsmaßnahmen fest. Die meisten Kammern führen darüber hinaus Punktekonten für den Nachweis der Fortbildung der Vertragsärzte/-psychotherapeuten. Werden 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen, stellt die Kammer - i. d. R. auf Antrag - ein Zertifikat aus. Das Zertifikat ist bei der KV einzureichen. Auf die (Muster-)Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Bundesärztekammer wird verwiesen (www.baek.de).


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Wie ist bei Ärzten mit einer Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt zu verfahren, da die Regelung für Zahnärzte den Nachweis auf 125 Fortbildungspunkte begrenzt?


Fortbildungspunkte aus dem zahnärztlichen Bereich können für den Nachweiszeitraum angerechnet werden, ggf. bis zum Gesamtumfang von 250 Punkten. Es gilt jedoch in jedem Fall der Umfang für Humanmediziner von 250 Punkten (vgl. § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V).


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Welche Auswirkungen haben eine längere Erkrankung oder Unterbrechung der Tätigkeit auf den Nachweiszeitraum?


In diesen Fällen ist eine Einzelfallprüfung notwendig. § 95d Abs.5 S. 3 SGB V trifft eine Regelung für angestellte Ärzte: „Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern.“ Diese Bestimmung dürfte auf andere zur Fortbildung verpflichtete Ärzte sinngemäß anzuwenden sein.


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Haben Vertragsärzte vor Ablauf des Nachweiszeitraums einen Anspruch auf schriftliche Anerkennung abgeleisteter Fortbildungspunkte?


Auskunft darüber geben die Landesärztekammern oder Landespsychotherapeutenkammern. Denkbare Fälle wären z. B. das Ruhen der Zulassung oder der Wechsel aus dem ambulanten in den stationären Bereich bzw. umgekehrt.


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Muss die KV Einzelnachweise über absolvierte Fortbildungen akzeptieren, obwohl grundsätzlich die LÄK/LPtK die Fortbildungszertifikate ausstellen?


Nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB V i. V. m. § 2 der KBV-Regelung ist der Nachweis durch ein Fortbildungszertifikat der zuständigen Kammer zu führen. Kann der Nachweis durch ein solches Zertifikat nicht geführt werden, gilt § 3 der KBV-Regelung.
Gemäß § 3 Abs. 4 der KBV-Regelung kann in begründeten Ausnahmefällen die Prüfung des Fortbildungsnachweises durch die KV auf der Grundlage von Einzelnachweisen erfolgen. Aber auch hier finden die Anforderungen der Musterregelungen der Bundesärztekammer/Bundespsychotherapeutenkammer Anwendung. In diesen Fällen wird die Abstimmung mit der jeweils zuständigen Landeskammer empfohlen.


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Was gilt, wenn eine Berufstätigkeit, z. B. wegen Elternzeit, über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird?


Für angestellte Ärzte regelt § 95d SGB V Abs. 5 zunächst, dass § 95d Abs. 1 und 2 entsprechend für angestellte Ärzte eines MVZ oder Vertragsarztes gelten. „Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Unterbrechungen der Beschäftigung eines angestellten Arztes sind wie Ruhezeiten zu behandeln und verlängern daher den Fünfjahreszeitraum. Der Antrag muss bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums gestellt werden. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Die Unterbrechung muss länger als 3 Monate am Stück andauern. Im Sinne der Gleichbehandlung dürfte diese Regelung auf andere zur Fortbildung verpflichtete Ärzte sinngemäß anzuwenden sein.


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Kann ein Auszug aus dem elektronischen Punktekonto das Fortbildungszertifikat ersetzen?


Grundsätzlich ist der Nachweis durch ein Zertifikat zu erbringen (§ 95d Abs. 2 SGB V). Andere Nachweise sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (§ 95d Abs. 2 SGB V; § 3 KBV-Regelung).


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Besteht die Nachholmöglichkeit für Fortbildungspunkte nach Ablauf des Nachweiszeitraums parallel zur Honorarkürzung?


Sanktion und Nachholmöglichkeit laufen parallel. In § 95d SGB V heißt es dazu: „Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.“


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Letzte Änderung 26.11.2009