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09365Zusatzpauschale für die postoperative Nachsorge nach Tympanoplastik

Beschreibung

Zusatzpauschale für die postoperative Nachsorge nach Tympanoplastik Typ II bis V

Obligater Leistungsinhalt

Fakultativer Leistungsinhalt

Abrechnungsbestimmung

einmal am Behandlungstag

Anmerkung

Die Gebührenordnungspositionen 09365 und/oder 20365 sind in Summe höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 09365 ist höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 09365 ist nur in einem Zeitraum von 28 Tagen nach stationärer operativer Behandlung berechnungsfähig. Das Datum der Entlassung ist auf dem Behandlungsschein anzugeben.

Abrechnungsausschlüsse

LeistungenKapitel
im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.231.4.3

Berichtspflicht

Nein

Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung

Nein

Gesamt (Punkte)75
Gesamt (Euro)8,95