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27322Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer

Beschreibung

Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer

Anmerkung

Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 27322 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Durchführung von Langzeitelektrokardiographischen Untersuchungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Abrechnungsausschlüsse

LeistungenKapitel
in derselben Sitzung03322, 04322, 13252
im Behandlungsfall13250, 13545

Berichtspflicht

Nein

Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung

Ja

Gesamt (Punkte)48
Gesamt (Euro)5,73