Rechtsprechung
-
BSG-Urteil: Soziotherapieleistungen auch über den Dreijahreszeitraum hinaus möglich
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 20.04.2010 (B 1/3 KR 21/08 R) festgestellt, dass bei einem Krankheitsfall, welcher länger als drei Jahre anhält, erneut der Anspruch von 120 Stunden Soziotherapie für einen weiteren Dreijahreszeitraum gewährt werden könne. Die beklagte Krankenkasse hatte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg aus dem September 2008 aufzuheben (siehe unten).
Das BSG hat jedoch entschieden, dass die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse unbegründet ist. Die BSG-Richter stellten fest, dass die Soziotherapie eine Leistung ist, die wegen derselben Krankheit durchaus in einem über drei Jahre hinausgehenden Zeitraum benötigt werden kann.
-
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zum Anspruch auf Soziotherapie je Krankheitsfall im Dreijahreszeitraum
Laut Landessozialgericht Baden-Württemberg ist die Begrenzung auf 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall in § 37a Abs. 1 Satz 3 SGB V so zu verstehen, dass bei einer über drei Jahre hinausgehenden Behandlungsbedürftigkeit mit Beginn des nächsten Dreijahreszeitraum ein neuer Krankheitsfall eintritt und damit wiederum ein Anspruch auf Soziotherapie im Umfang von maximal 120 Stunden besteht (L 11 KR 1171/08).
Die KBV und die Spitzenverbände haben ein gemeinsames Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit verfasst, in dem sie auf dieses Urteil eingehen.
Dokument zum Download
|
Titel/Thema |
Details |
|
Schreiben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der KBV |
640 KB |
|
Letzte Änderung 21.03.2011