Rechtsprechung

  • BSG-Urteil zur Hörhilfenversorgung

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 17.12.2009 ein Grundsatzurteil zur Hörhilfenversorgung gefällt (B3 KR 20/08). Die beklagte Krankenkasse muss dem Kläger, einem nahezu ertaubten Versicherten, die Kosten für ein digitales Hörgerät vollständig ersetzen. Bisher hatte die Kasse nur einen Teilbetrag, den sogenannten Festbetrag erstattet. Laut BSG müssen die Krankenkassen zum Ausgleich von Hörbehinderungen für solche Hörhilfen aufkommen, die nach dem Stand der Technik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen gesunder Menschen erlauben. Daran müssen sich auch die Festbeträge orientieren.
    Genaueres zur Urteilsbegründung finden Sie im Pressebericht des Bundessozialgerichts.

  • Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

    Das Bundessozialgericht hat am 12.06.2008 (B 3 P 6/07 R) entschieden, dass der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landessozialgericht zurückverwiesen wird. Ein Deckenlifter ist laut BSG auch bei Wand- oder Deckenbefestigung keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds,  sondern ein Hilfsmittel oder ein Pflegehilfsmittel und muss dem Versicherten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ist die Versorgung der an Multipler Sklerose leidenden Patientin mit einer fest zu installierenden Deckenliftanlage medizinisch indiziert. Die Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten mit dem Hinweis abgelehnt, dass für fest in der Wohnung installierte Gegenstände keine Leistungspflicht der GKV bestünde. Ob es sich bei der Deckenliftanlage unter Umständen um ein Pflegehilfsmittel handelt, muss das LSG prüfen.

  • Elektrorollstuhl mit Kraftknotensystem

    Das Bundessozialgericht hat am 20.11.2008 (B 3 KR 6/08 R) entschieden, dass die Krankenkasse einen Versicherten mit einem für den Transport hinreichend sicheren Rollstuhl (hier Elektrorollstuhl mit Kraftknotensystem) ausstatten muss, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden kann. Der Transport muss entweder dem Schulbesuch oder der Krankenbehandlung dienen.

  • Behindertengerechter Umbau eines PKW

    Der behindertengerechte Umbau eines Personenkraftwagens (PKW) gehört nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung (Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.4.2007, B 3 KR 9/06 R). Wenn größere Entfernungen wegen der Besonderheiten des Wohnortes oder der freien Arzt- bzw. Therapeutenwahl zurückgelegt werden müssen, begründet dies nicht den Anspruch auf Kostenübernahme der Krankenkasse für den behindertengerechten Umbau des PKWs. Die Revision des Klärgers blieb ohne Erfolg.
 
Letzte Änderung 16.03.2010