Ein Verzeichnis für alle Hilfsmittel
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstellt das sogenannte Hilfsmittelverzeichnis. Dies ist im Fünften Sozialgesetzbuch geregelt (§ 139 SGB V). In diesem Verzeichnis sind alle Produkte aufgeführt, die die gesetzlichen Krankenkassen erstatten. Es können jedoch auch Produkte erstattungsfähig sein, die nicht gelistet sind. Der Sicherstellungsauftrag im Bereich der Hilfsmittel liegt bei den gesetzlichen Krankenkassen, so dass ausschließlich die jeweilige Krankenkasse eine Aussage zur Leistungspflicht im Einzelfall trifft.
Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis
Um ein Hilfsmittel oder ein Pflegehilfsmittel in das Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelverzeichnis aufnehmen zu lassen, muss der Hersteller einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim GKV-Spitzenverband stellen. Der Spitzenverband hält produktgruppenspezifische Antragsformulare vor. Ein Verfahrenshandbuch gibt Erläuterungen zum Antragsverfahren. Der Hersteller muss für sein Produkt den medizinischen Nutzen, die Funktionstauglichkeit und die Sicherheit belegen. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund prüft auf der Basis von spezifischen Qualitätsanforderungen, ob das neu aufzunehmende Produkt diese Anforderungen erfüllt. Wird ein Produkt in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen, erfolgt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
| Datenbank | Datum | Details | |
|---|---|---|---|
| GKV-Hilfsmittelverzeichnis bei REHADAT | Link | ||
| Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen in der Beschlussfassung des Gremiums nach § 213 SGB V | 07. Mai 2007 | ||
