Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln
Die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen. Die letzte Änderung ist am 07.02.2009 in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, die Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln zu sichern. Dabei sind die Regeln der ärztlichen Kunst und die Berücksichtung des allgemein anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse zu beachten. Zudem sieht die Richtlinie vor, dass die Hilfsmittelversorgung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich erfolgen muss.
| Dokument | Stand | Details | |
|---|---|---|---|
| Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung | 07.02.2009 | Link | |
Wie werden Hilfsmittel verordnet?
Allgemeine Hilfsmittel werden vom Vertragsarzt auf Formular Muster 16 (Arzneimittelformular) verordnet. Das Hilfsmittel ist so eindeutig wie möglich zu bezeichnen. Bei der Hilfsmittelverordnung sind alle für die individuelle Versorgung notwendigen Einzelangaben zu verzeichnen.
Zunächst wendet sich der Patient mit dem Rezept an die Krankenkasse. Diese teilt dem Patienten einen Hilfsmittelerbringer mit, sofern Versorgungsverträge nach § 127 SGB V zwischen der Krankenkasse und den Hilfsmittellieferanten für den jeweiligen Bereich bestehen. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Patient an einen Leistungserbringer seiner Wahl wenden.
Bei individuell angefertigten und zugerichteten Hilfsmitteln vergewissert sich der Vertragsarzt, ob das Hilfsmittel seiner Verordnung entspricht und seinen Zweck erfüllt.
