Rechtsprechung

BSG-Urteil: Verantwortung für Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Heilmittelversorgung gilt auch für Heilmittelerbringer

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 27.10.2009 (B 1 KR 4/09) festgestellt, dass der Heilmittelerbringer eine eigenständige Verantwortung für die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung inne hat. Ein Landesverband der Heilmittelerbringer hat das Vorgehen einer Krankenkasse beklagt, mit welchem diese die Abrechnung von verordneten physiotherapeutischen Leistungen von einer vorherigen Prüfung der ärztlichen Verordnung durch den Heilmittelerbringer auf erkennbare Fehler und Vollständigkeit abhängig gemacht hat.

Diese Klage ist erfolglos geblieben. Die Richter urteilten, dass der Heilmittelerbringer eine Pflicht zur Überprüfung habe. Davon unberührt bleibt die ärztliche Verantwortung für die mit der Verordnung ausgedrückte Therapieentscheidung aus medizinischer Sicht.

 

Vergütung von krankengymnastischen Leistungen

Das Bundessozialgericht hat am 15.11.2007 (B 3 KR 4/07 R) entschieden, dass eine Krankenkasse dem Heilmittelerbringer auch dann eine Leistung vergüten muss, wenn ein medizinisch notwendiges, aber genehmigungsbedürftiges Heilmittel verordnet wurde und die Krankenkasse aber die ihr vorgelegte Verordnung auf Anfrage des Versicherten als nicht genehmigungsbedürftig bezeichnet hat.
Der verordnende Vertragsarzt hatte „Folgeverordnung innerhalb des Regelfalles“ angegeben und 20 Einheiten Krankengymnastik bei einer Versicherten mit künstlichem Kniegelenk verschrieben. Die Krankenkasse hatte argumentiert, dass nach dem Indikationenkatalog nur maximal 10 Stunden abrechenbar seien. Allerdings hatte die Krankenkasse auch erklärt, dass die ihr zur Genehmigung vorgelegte Verordnung nicht genehmigt werden müsse.
 
Letzte Änderung 02.07.2010