Rechtsprechung

  • BSG-Urteil: Rehabilitationssport in Gruppen ist längerfristig auch dann möglich, wenn der Versicherte bezogen auf diesen Sport über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

    Das Bundessozialgericht stellt mit Urteil vom 02.11.2010 (B 1 KR 8/10 R) fest, dass eine längerfristige Gewährung von Rehabilitationssport in der Gruppe unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der Versicherte eigenverantwortlich und selbstständig aufgrund seiner Kenntnisse in diesem Sport agieren könnte. Die beklagte Krankenkasse hatte den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit einer Prüfung des Antrages des Klägers auf Rehabilitationssport, hier „Bewegungsspiele in Gruppen“, beauftragt. Die Ärzte des MDK hielten die Bewegungstherapie für unbedingt erforderlich, konnten einer Befürwortung der Leistungsgewährung über die festgelegte Leistungshöchstdauer hinaus jedoch nicht zustimmen aufgrund der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingung: nur bei krankheits-/behinderungsbedingt fehlender Motivation.

    Vor diesem Hintergrund und dem bereits erfolgten Urteil zum Funktionstraining vom 17.06.2008 begründete das Bundessozialgericht seine Entscheidung vom 02.11.2010 (B 1 KR 8/10 R) unter anderem damit, dass den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist und insoweit der Sport in der Gruppe mit vergleichbar Betroffenen (Gemeinschaftserlebnis) in besonderer Weise rehabilitative Wirkung habe.

    Folglich ist die Notwendigkeit für den Rehabilitationssport in Gruppen unabhängig davon zu beurteilen, über welche individuellen Vorkenntnisse der Leistungsberechtigte verfügt.

  • Urteil des Bundessozialgerichts zur Leistungshöchstdauer von Funktionstraining vom 17. Juni 2008 (B 1 KR 31/07 R)

    Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen. Das LSG Rheinland-Pfalz hatte zuvor den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Teilnahme am Funktionstraining vom 1.4.2005 bis 31.3.2006 mit der Begründung verneint, dass die Dauer des Funktionstrainings grundsätzlich auf 24 Monate begrenzt ist. Diese Argumentation wurde vom Bundessozialgericht (BSG) nicht aufrecht erhalten. Nach Meinung des BSG lässt sich dem Begriff „Funktionstraining“ weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte oder Regelungszusammenhang eine „immanente zwangsläufige Leistungsdauer“ entnehmen. Eine Einschränkung der Anspruchshöchstdauer ergibt sich derzeit nur dadurch, dass die Leistungen im Einzelfall geeignet, notwendig und wirtschaftlich sein müssen. Die Regelung in der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“, die das Funktionstraining auf 24 Monate begrenzt, ist laut BSG nichtig, da den Partnern der Rahmenvereinbarung keine Regelungsbefugnis eingeräumt wurde, den krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch zu befristen.

  • Kein Anspruch behinderter Menschen auf Gewährung von Kosten für Fahrten zum Rehabilitationssport (BSG-Urteil von 22.04.2008, B 1 KR 22/07 R)

    Es besteht kein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch auf die Erstattung von Fahrtkosten zum Rehabilitationssport. Ein Erstattungs- bzw. Übernahmeanspruch ergibt sich laut Bundessozialgericht (BSG) weder aus § 60 SGB V noch aus § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX. Ein solcher Anspruch ist auch nicht aus der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining herzuleiten. Die Revision der Klärgerin blieb somit ohne Erfolg.
 
Letzte Änderung 21.03.2011