Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel
Die Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach § 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß § 32 Abs. 1a SGB V tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft und hat folgenden Inhalt:
Praxisbesonderheiten
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Liste über Diagnosen verständigt, die bundesweit als Praxisbesonderheiten gelten (Anlage 1). Diesen Diagnosen ist der jeweilige ICD-10-Code sowie die Diagnosegruppe/der Indikationsschlüssel der Heilmittel-Richtlinie zugeordnet. Der Arzt muss beide Codes auf den Verordnungsvordruck auftragen, damit die Verordnung als Praxisbesonderheit identifiziert werden kann und die Kosten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V anerkannt werden können.
Diese bundesweite Diagnoseliste löst die bislang bestehenden Vereinbarungen zu Praxisbesonderheiten auf regionaler Ebene ab. Der Katalog kann jedoch auf Landesebene um weitere anzuerkennende Praxisbesonderheiten ergänzt werden.
Langfristiger Heilmittelbedarf
Neben der Diagnoseliste über Praxisbesonderheiten enthält die Vereinbarung eine weitere Liste über Diagnosen, für die ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht (Anlage 2). Auch muss der Arzt den ICD-10-Code sowie die Diagnosegruppe/der Indikationsschlüssel der Heilmittel-Richtlinie auftragen. Verordnungen im Rahmen eines langfristigen Heilmittelbedarfs sind nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V.
Für Verordnungen gemäß der Liste gilt die Genehmigung der Krankenkasse als erteilt (vorbehaltlich krankenkassenspezifischer Einzelfallregelungen). Patienten müssen also keinen Antrag stellen.
Die Liste über die Diagnosen zum langfristigen Heilmittelbedarf ist nicht abschließend, so dass Patienten im Falle einer anderen, vergleichbar schwerwiegenden Krankheit einen Antrag auf Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs stellen können.
Auf Wunsch der Patientenvertreter wurde im Gemeinsamen Bundesausschuss ein Merkblatt formuliert, das das Verfahren zur Genehmigung der langfristigen Heilmittelbehandlung beschreibt.
Die Verordnungsvordrucke 13, 14 und 18 müssen entsprechend der Vereinbarung angepasst werden. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, dass das 1. Quartal 2013 als Übergangszeitraum gilt. In diesem Zeitraum ist die handschriftliche Eintragung des ICD-10-Codes für die Kennzeichnung von Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf möglich.
| Titel | Datum | Datei | |
|---|---|---|---|
| Vereinbarung über Praxisbesonderheiten nach § 84 Abs. 8 SGB V | 12. November 2012 | ||
