Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von gesetzlich Krankenversicherten erfolgt durch den behandelnden Vertragsarzt.
Arbeitsunfähigkeit liegt gemäß der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.
Arbeitsunfähigkeit besteht auch, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung negative Folgen erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
Auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit besteht Arbeitsunfähigkeit fort.
Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.
Die nachfolgenden Seiten geben einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bewertung der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere über die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Des Weiteren informieren wir über die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung bei Langzeiterkrankungen. Darüber hinaus finden Sie auf unseren Seiten die für die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblichen Verordnungsvordrucke und Hinweise zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit sowie aktuelle Statistiken und Übersichten rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit.
