Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege (HKP) ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Gesetzlich krankenversicherte Personen erhalten sie gemäß § 37 SGB V.

Die Kosten für die Hausbesuche eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Sozialstation übernimmt hierbei die gesetzliche Krankenversicherung, wenn dies neben der ärztlichen Behandlung notwendig ist, um
• eine Behandlung im Krankenhaus zu vermeiden oder zu verkürzen  oder
• eine Sicherung der ärztlichen Behandlung zu gewährleisten.

Die häusliche Krankenpflege bedarf der ärztlichen Verordnung und muss von der Krankenkasse bereits im Voraus genehmigt werden. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, wenn nicht eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

Auf den folgenden Seiten geben wir einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Hier finden Sie u.a. die maßgeblichen Paragrafen aus dem Fünften Sozialgesetzbuch, die HKP-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie relevante Gerichtsurteile aus dem Bereich der HKP. Wir informieren Sie außerdem über aktuelle Statistiken sowie den Verordnungsvordruck und geben Verordnungshinweise.

 
Letzte Änderung 16.09.2010