Stellt ein Vertragsarzt bei der Untersuchung eines gesetzlich krankenversicherten Patienten fest, dass eine Weiterbehandlung im Krankenhaus notwendig ist, kann er stationäre Krankenhausbehandlung verordnen.
Versicherte haben jedoch nur einen Anspruch auf Krankenhausbehandlung, wenn diese in zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt wird und die Aufnahme in das Krankenhaus nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist. Zugelassene Krankenhäuser sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen, sind oder Krankenhäuser, für die ein Versorgungsvertrag abgeschlossen ist.
Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Sie umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses insbesondere die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.
Auf den folgenden Seiten geben wir einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verordnung von Krankenhausbehandlung, insbesondere über die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die Krankenhausbehandlungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Des Weiteren geben wir Hinweise zu Zuzahlungspflichten, zur Wirtschaftlichkeit sowie zu aktuellen Statistiken. Ferner informieren wir Sie über die Verordnung von Krankenhausbehandlung und geben Erläuterungen zum Verordnungsmuster.
