Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Die Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22.01.2004, zuletzt geändert am 21.12.2004, sind am 02.03.2005 in Kraft getreten.
| Titel | Stand | Details | |
|---|---|---|---|
| Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinien) | 02.03.2005 | Link | |
Wie erfolgt die Verordnung einer Krankenbeförderung?
Alle Vertragsärzte sind berechtigt, Krankenbeförderungsleistungen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Muster Nr. 4) zu verordnen. Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist keine Verordnung notwendig. Dies gilt auch für Fahrten zu ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen; hier ist der Versicherte zur Klärung der An- und Abreise direkt an seine Krankenkasse zu verweisen.
Der Vertragsarzt muss vor der Verordnung die Notwendigkeit der Beförderung prüfen, d. h. die Fahrt muss im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sein. Bei der Auswahl des Transportmittels muss der Vertragsarzt den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit berücksichtigen.
Grundsätzlich soll die Verordnung einer Krankentransportleistung vor der Beförderung des Patienten ausgestellt werden. Insbesondere bei Notfällen kann der Vertragsarzt die Beförderung aber auch nachträglich verordnen.
Krankentransporte, d.h. Fahrten, bei denen der gesetzlich Krankenversicherte während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens bedarf, zur ambulanten Behandlung müssen durch die Krankenkasse vorab genehmigt werden. Ausgenommen hiervon sind Fahrten zur vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus und zu einer ambulanten Operation.
Auch Verordnungen von Krankenfahrten zur ambulanten Dialysebehandlung, onkologischen Strahlentherapie und onkologischen Chemotherapie u.a. Ausnahmefällen sind genehmigungsbedürftig und müssen der Krankenkasse frühzeitig vorgelegt werden. Diese Liste ist jedoch nicht abschließend. Die Verordnungen von Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder einem Einstufungsbescheid gemäß dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) in die Pflegestufe 2 oder 3 müssen auch von der Krankenkasse genehmigt werden.
