Heilmittel-Richtlinie

Neu: Langfristige Verordnungen nach § 8 Abs. 5 der Heilmittel-Richtlinie

Seit dem 1. Juli 2011 ist es auf Antrag des Versicherten möglich, bei einer besonderen Schwere von funktionellen/strukturellen Schädigungen und insoweit medizinisch notwendigem Heilmittelbedarf, diese Leistungen langfristig, mindestens ein Jahr, von der Kasse genehmigen zu lassen. Das genaue Verfahren zu dieser Leistung ist bisher noch nicht festgelegt worden.


Genehmigungsverzicht bei Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls

Wenn sich eine Heilmittelbehandlung nach Ablauf der im Heilmittelkatalog bestimmten Gesamtverordnungsmenge (Regelfall) nicht abschließen lässt, gibt es die Möglichkeit, eine Verordnung außerhalb des Regelfalls auszustellen. Eine solche Verordnung ist besonders zu begründen und muss laut Heilmittel-Richtlinie von der Krankenkasse genehmigt werden.

Die meisten Kassenärztlichen Vereinigungen veröffentlichen die Listen der Krankenkassen, die auf die Genehmigung der Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls verzichten, im Internet:

 

Genehmigungsverzicht bei Heilmittelverordnungen
Kassenärztliche Vereinigung Übersicht Krankenkassen mit Genehmigungsverzicht
Baden-Württemberg Link zur KV
Bayerns keine Veröffentlichung 
Berlin Link zur KV
Brandenburg keine Veröffentlichung 
Bremen Link zur KV
Hamburg Link zur KV
Hessen Link zur KV
Mecklenburg-Vorpommern Link zur KV 
Niedersachsen Link zur KV
Nordrhein Link zur KV
Rheinland-Pfalz Link zur KV
Saarland Link zur KV
Sachsen Link zur KV
Sachsen-Anhalt Link zur KV
Schleswig-Holstein keine Veröffentlichung 
Thüringen Link zur KV
Westfalen-Lippe keine Veröffentlichung 
 
Letzte Änderung 22.07.2011