Neu: Langfristige Verordnungen nach § 8 Abs. 5 der Heilmittel-Richtlinie
Seit dem 1. Juli 2011 ist es auf Antrag des Versicherten möglich, bei einer besonderen Schwere von funktionellen/strukturellen Schädigungen und insoweit medizinisch notwendigem Heilmittelbedarf, diese Leistungen langfristig, mindestens ein Jahr, von der Kasse genehmigen zu lassen. Das genaue Verfahren zu dieser Leistung ist bisher noch nicht festgelegt worden.
Genehmigungsverzicht bei Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls
Wenn sich eine Heilmittelbehandlung nach Ablauf der im Heilmittelkatalog bestimmten Gesamtverordnungsmenge (Regelfall) nicht abschließen lässt, gibt es die Möglichkeit, eine Verordnung außerhalb des Regelfalls auszustellen. Eine solche Verordnung ist besonders zu begründen und muss laut Heilmittel-Richtlinie von der Krankenkasse genehmigt werden.
Die meisten Kassenärztlichen Vereinigungen veröffentlichen die Listen der Krankenkassen, die auf die Genehmigung der Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls verzichten, im Internet:
| Kassenärztliche Vereinigung | Übersicht Krankenkassen mit Genehmigungsverzicht |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Link zur KV |
| Bayerns | keine Veröffentlichung |
| Berlin | Link zur KV |
| Brandenburg | keine Veröffentlichung |
| Bremen | Link zur KV |
| Hamburg | Link zur KV |
| Hessen | Link zur KV |
| Mecklenburg-Vorpommern | Link zur KV |
| Niedersachsen | Link zur KV |
| Nordrhein | Link zur KV |
| Rheinland-Pfalz | Link zur KV |
| Saarland | Link zur KV |
| Sachsen | Link zur KV |
| Sachsen-Anhalt | Link zur KV |
| Schleswig-Holstein | keine Veröffentlichung |
| Thüringen | Link zur KV |
| Westfalen-Lippe | keine Veröffentlichung |
