Unter Sehhilfen versteht man optische Geräte zur Korrektur von Fehlsichtigkeit wie zum Beispiel Brillen, Kontaktlinsen, Ferngläser, Bildschirmlesegeräte oder Lupen.
Man unterscheidet die Sehschärfe verbessernde Sehhilfen und therapeutische Sehhilfen, die zur Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen eingesetzt werden.
Eine die Sehschärfe verbessernde Sehhilfe ist bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme nur, wenn auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (Visus des besseren Auges bis 0,33) nachweisbar ist. Die Krankenkassen übernehmen dann die Kosten für die Brillengläser in Höhe des jeweiligen Festbetrages. Die Kosten für das Brillengestell oder Zusatzleistungen wie Entspiegelung werden nicht übernommen.
Bei welchen Indikationen eine therapeutische Sehhilfe verordnungsfähig ist, ist in § 17 der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss aufgeführt. Hier ist immer eine ärztliche Verordnung erforderlich.
Sehhilfen werden auf Formular Muster 8 verordnet. Das Rezept löst der Patient beim Augenoptiker ein. Für vergrößernde Sehhilfen wie Lupen oder Bildschirmlesegeräte benutzt der Augenarzt des Formular Muster 8a. Bei der Verordnung von vergrößernden Sehhilfen ist eine augenärztliche Untersuchung immer Voraussetzung. Hier ist vom Augenarzt vor dem Ausstellen einer Verordnung außerdem zu prüfen, ob der Patient die Sehhilfe auch zielführend nutzen kann.