Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), nicht die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten als Einzelmitglieder. Insgesamt sind in den KVen rund 150.000 Ärzte und Psychotherapeuten organisiert und damit zur Abrechnung ihrer Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen.
Mitglieder
Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen
Die KV hat die Aufgabe, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Auf der Grundlage von § 75 Abs. 1 SGB V übernimmt die KV gegenüber den Krankenkassen die Gewähr, dass die Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Nach § 72 SGB V ist die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Versicherten haben Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes medizinischer Erkenntnisse. Dazu gehört ein ausreichender Notdienst zu den sprechstundenfreien Zeiten.
Die KVen schließen mit den Landesverbänden der Krankenkassen beziehungsweise Ersatzkassen die erforderlichen Verträge und gestalten die vertragsärztliche Versorgung.
Die KVen erhalten entsprechend den geschlossenen Verträgen von den Krankenkassen eine Gesamtvergütung für die erbrachten ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen.
Die KVen sind für die Zulassung und Bedarfsplanung zuständig. Ein Zulassungsausschuss entscheidet über die Zulassung von Ärzten und Psychotherapeuten. Ist der Bedarf in einem Bereich zu 110 Prozent gedeckt, sperrt der Landesausschuss diesen Bezirk und lässt keine neuen Praxen mehr zu. Eine Zulassung ist dann nur noch durch die Übernahme einer bestehenden Praxis möglich. Hierüber entscheidet der Zulassungsausschuss.
Die KV ist berechtigt, Ausschüsse der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen zu besetzen.
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Mitglieder einer KV
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind
- die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich niedergelassenen zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,
- die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren tätigen angestellten Ärzte und
- die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte.
Grundlage ist § 77 Abs. 3 SGB V
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Gehälter der Vorstände
Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der einzelnen Vorstandsmitglieder gem. § 79 Abs. 4 SGB V
| Titel/Thema | Datum | Art/Größe | |
|---|---|---|---|
| Vorstandsgehälter der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen 2011 | 14.03.2010 | ||
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