Ausschüsse

Die KBV bringt ihre ärztliche Kompetenz in unterschiedliche Ausschüsse ein und erfüllt damit satzungsgemäße Aufgaben innerhalb der gemeinsamen Selbstverwaltung.

 

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern. Er legt fest, welche ambulanten oder stationären medizinischen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und somit zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Außerdem definiert er Anforderungen an Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsmaßnahmen für die verschiedenen Leistungssektoren des Gesundheitswesens.

Grundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Darin hat der Gesetzgeber den gesundheitspolitischen Rahmen vorgegeben, den der Ausschuss mit seinen Beschlüssen ausfüllt und innerhalb dessen der G-BA für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sorgt. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen.

Neben den 21 stimmberechtigten Mitgliedern können vom Gesundheitsministerium benannte Patientenverbände an den Beratungen des Bundesausschusses teilnehmen. Die maximal neun Patientenvertreter haben ein Antrags- und Mitberatungs-, jedoch kein Stimmrecht.

 

Bewertungsausschuss

Der Bewertungsausschuss beschließt den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beziehungsweise Änderungen desselben. Nach dem Gesetz bestimmt der Einheitliche Bewertungsmaßstab den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Für das Jahr 2009 legt der Bewertungsausschuss erstmalig einen bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert fest. Zudem muss er darüber entscheiden, wie die Verfahren zur Berechnung und Anpassung der Regelleistungsvolumina und zur Morbiditätsmessung ab 2009 aussehen sollen. Dem Bewertungsausschuss gehören jeweils drei von der KBV und vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung benannte Mitglieder an. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen.

Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses

Die Beratungen und Beschlussfassungen bereitet gemäß der Geschäftsordnung des Bewertungsausschusses ein Arbeitsausschuss vor.

Erweiterter Bewertungsausschuss

Der Erweiterte Bewertungsausschuss wird einberufen, wenn im Bewertungsausschuss durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung über den Bewertungsmaßstab ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Auf Verlangen mindestens zweier Mitglieder wird dann der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert, von denen die KBV und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils ein Mitglied benennen. 

 
Letzte Änderung 02.09.2008