Aufgaben der KBV
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Politische Vertretung auf Bundesebene
Die KBV vertritt die Belange der Vertragsärzte bei Gesetzgebungsverfahren und bringt den Sachverstand der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten in die gesundheitspolitische Diskussion auf Bundesebene ein.
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Vertretung (der niedergelassenen Ärzte) gegenüber den Krankenkassen
Als genossenschaftlicher Zusammenschluss wahren die KBV beziehungsweise die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Rechte und die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten gegenüber den Krankenkassen (Paragraf 75 des Fünften Sozialgesetzbuches). Eine Reihe von Verträgen verhandelt die KBV direkt mit den Krankenkassen und anderen Leistungsträgern. Dazu zählen Änderungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Der EBM ist die bundeseinheitlich geltende Gebührenordnung der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten.
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Sicherstellungsauftrag
Im Rahmen des Sicherstellungsauftrags überwachen die KVen die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der Vertragsärzte und Psychotherapeuten durch Vereinbarung von bundeseinheitlichen Richtlinien zur Qualitätssicherung (Paragraf 75 Absatz 7 des Fünften Sozialgesetzbuches).
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Mitwirkung im Gemeinsamen Bundesausschuss
Im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) bewerten Vertreter von KBV und Krankenkassen den Nutzen, die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen. Darüber hinaus legen sie die Bedarfsplanung fest und verfassen Richtlinien zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen, in ihrer Qualität gesicherten vertragsärztlichen Versorgung.
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Mitwirkung im Bundesschiedsamt
Mitwirkung im Bundesschiedsamt bei der Festsetzung des Inhalts von Bundesmantelverträgen bei Nichteinigung der Vertragspartner.
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Fremdkassenzahlungsausgleich
Der Fremdkassenzahlungsausgleich ist eine Ausgleichszahlung zwischen den verschiedenen KVen. Die Aufgabe der KBV ist es, dieses Verfahren über eine Richtlinie sicherzustellen. Dies ist in Paragraf 75 Absatz 7 und 7a des Fünften Sozialgesetzbuches geregelt. Der Wohnort des Patienten ist das ausschlaggebende Kriterium für das Auslösen des Zahlungsausgleichs. Die KV, in deren Gebiet der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), muss der KV, in deren Gebiet Leistungen für den Patienten erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), die Vergütung für die Leistungen entsprechend der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung erstatten.
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Bundesarztregister
Die KBV führt das Bundesarztregister. Im Rahmen der Bedarfsplanung errechnet die KBV, wie viele Ärzte einer bestimmten Fachrichtung in einer Region praktizieren dürfen. Im Bundesarztregister werden sämtliche Arztregistereinträge aller KVen gespeichert.
Letzte Änderung 04.03.2011