Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Gesetzliche Vorgaben zu QM

Seit 2004 sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und MVZ nach § 135a Absatz 2 Nr. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches verpflichtet, einrichtungsintern Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

§ 135a (2)
Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser (...) sind (...) verpflichtet, (...)
einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln."

Unser Tipp: Bewerten Sie den Umsetzungsstand Ihres internen Qualitätsmanagements: Mein PraxisCheck Qualitätsmanagement

Stichprobenerhebungen durch KVen

Die Kassenärztlichen Vereinigungen fordern gemäß QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zufällig ausgewählte niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu einer schriftlichen Darlegung des erreichten Umsetzungsstandes des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements auf.