Kurz vor dem Ruhestand noch an die TI anbinden? Hinweise für Praxisabgeber
28.03.2019 - Auch Ärzte und Psychotherapeuten kurz vor dem Ruhestand müssen ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur anbinden. Sie sind ebenso verpflichtet, das Versichertenstammdatenmanagement durchzuführen – andernfalls drohen spätestens ab Juli 2019 Sanktionen. Eine Übergangsregelung sieht das Gesetz nicht vor.
Die Kosten für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) werden in Form der Erstausstattungs- und TI-Startpauschale unabhängig davon erstattet, wie lang eine Praxis noch in Betrieb ist. Die Betriebskostenpauschalen werden solange ausgezahlt, wie die Praxis noch in Betrieb ist.
Auf Vertragslaufzeiten und Sonderkündigungsrecht achten
Vor allem Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits wissen, dass sie ihre Praxis in Kürze abgeben oder schließen werden, sollten vorab die Vertragslaufzeiten prüfen und bei Bedarf kürzere Laufzeiten mit dem Anbieter vereinbaren.
Nicht nur für das Bundle mit den einzelnen technischen Komponenten gibt es langfristige Verträge für den Betrieb und die Wartung. Auch Verträge für den Praxisausweis (SMC-B) und den elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) haben unterschiedliche, teils sehr lange Laufzeiten. Die Verträge sollten daher in jedem Fall einen Passus zum Sonderkündigungsrecht bei Praxisaufgabe beinhalten.
Übergabemöglichkeiten an Praxisnachfolger prüfen
Ärzte in Praxisgemeinschaften oder mit anderen Kooperationsformen können prüfen, ob die TI-Geräte von den in der Praxis verbleibenden Ärzten beziehungsweise vom Nachfolger weiter genutzt werden können. Dazu sollten sie sich bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach den Regularien bei der Vergabe der Betriebsstättennummer (BSNR) erkundigen. Der IT-Dienstleister kann Auskunft zur Anpassung oder Umschreibung von laufenden Verträgen geben.
Bei einer Einzelpraxis erhält der Nachfolger in der Regel eine neue BSNR und hat damit auch selbst Anspruch auf die Pauschalen zum Anschluss an die TI.
Fristen zur TI-Anbindung
Der Endspurt beim Anschluss der Praxen an die Telematikinfrastruktur hat begonnen:
- Bis 31. März 2019 müssen Ärzte und Psychotherapeuten die nötige Technik verbindlich bestellen und bis Ende Juni installieren lassen.
- Ab 1. Juli 2019 soll dann jede Praxis das Versichertenstammdatenmanagement durchführen. Das sieht der aktuelle Zeitplan der Bundesregierung vor.
Service: Serie rund um die TI
Die KBV hat eine Serie zur Telematikinfrastruktur gestartet: Darin erscheinen alle 14 Tage Service-Beiträge mit wichtigen Hinweisen und praktischen Tipps rund um Ausstattung, Finanzierung und Anwendung.
Teil 1 vom 14. März: Einstieg in die Telematikinfrastruktur - Was ist jetzt zu beachten?
Teil 2 vom 28. März: Kurz vor dem Ruhestand noch an die TI anbinden? Hinweise für Praxisabgeber
Teil 4 vom 25. April: Ohne TI-Anschluss drohen nicht nur finanzielle Sanktionen
Teil 5 vom 9. Mai: TI-Anschluss: Tipps rund um den Installationstermin
Teil 6 vom 23. Mai: TI-Finanzierung: So kommen die Pauschalen zustande
Teil 7 vom 6. Juni: Mobile Kartenterminals: Was passiert bei einem Arztwechsel?
Teil 8 vom 27. Juni: VSDM – Tipps und Hinweise zum Start des Online-Datenabgleichs
Teil 9 vom 11. Juli: Das VSDM ist nur der Einstieg - Weitere Anwendungen in der TI
Teil 10 vom 25. Juli: VSDM-Pflicht: Welche Ausnahmen gibt es für Praxen?
Teil 11 vom 8. August: Welche Daten über die Telematikinfrastruktur übertragen werden
Teil 13 vom 5. September: Telematikinfrastruktur: So werden Anschluss und Betrieb ab 2020 finanziert
Teil 14 vom 19. September: Telematikinfrastruktur: Wer informiert die Patienten?
Teil 17 vom 21. November: Software-Update des Konnektors: Was sollte die Praxis tun?
Teil 18 vom 5. Dezember: Wie sicher ist meine Praxis in der Telematikinfrastruktur?
Teil 19 vom 19. Dezember: Neue Anwendungen: Was sich 2020 in der TI ändert