TI-Finanzierung: So kommen die Pauschalen zustande
23.05.2019 - Das E-Health-Gesetz verpflichtet Ärzte und Psychotherapeuten zum Online-Abgleich der Versichertenstammdaten und damit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Dafür ist spezielle, zertifizierte Technik notwendig, die die Praxis extra anschaffen muss. Die daraus entstehenden Kosten müssen die Krankenkassen tragen; auch das steht im Gesetz.
Konkret nennt das Gesetz die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen mit den notwendigen Komponenten für die Telematikinfrastruktur (TI) sowie die Kosten für den laufenden Betrieb. Was erforderlich ist und wie hoch folglich die Erstattungspauschalen sind, haben die KBV und der GKV-Spitzenverband in der TI-Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Vorausgegangen sind langwierige Verhandlungen, bei denen auch das Schiedsamt eingeschaltet werden musste. Verändern sich die Preise am Markt oder kommen weitere Anwendungen in die TI muss die Vereinbarung angepasst werden. Dann sind neue Verhandlungen nötig. Weder die KBV noch der GKV-Spitzenverband dürfen einseitig die Vereinbarung ändern.
Pauschalen orientieren sich an Durchschnittswerten
Praxen erhalten die Kosten für die TI in Form von Pauschalen erstattet. Deren Höhe orientiert sich an den Durchschnittswerten der am Markt verfügbaren Angebote. Praxisspezifische Besonderheiten oder IT-Strukturen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Ärzte und Psychotherapeuten dürfen das konkrete Produkt aber frei wählen und selbst entscheiden, was am besten zu ihrer Praxis-IT passt. Dabei kann und darf es auch vorkommen, dass der Preis von der Pauschale abweicht – nach oben wie nach unten. Diese Verfahrensweise fußt auf dem Wirtschaftlichkeitsgebot für die gesetzliche Krankenversicherung (s. § 12 SGB V). Sie wird üblicherweise auch bei der Bewertung von Gebührenordnungspositionen und Sachkostenpauschalen im EBM angewendet.
Volle Kostenübernahme nicht notwendig
Eine Regelung, wonach die Krankenkassen stets das bezahlen müssen, was die Firmen für die TI-Ausstattung verlangen, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Das Sozialgericht München hat diese Sicht kürzlich bestätigt und darauf hingewiesen, dass eine Vollkostenerstattung für die Anbindung an die TI nicht notwendig sei.
Eine genaue Übersicht über die für die TI notwendigen Komponenten und die dafür gezahlten Kostenpauschalen finden Ärzte und Psychotherapeuten hier.
Für das Versichertenstammdatenmanagement und damit den Anschluss an die TI haben die Praxen Anspruch auf folgende Komponenten: Konnektor, E-Health-Kartenterminal (bei größeren Praxen mehrere), Praxisausweis (SMC-B), Update für das Praxisverwaltungssystem und VPN-Zugangsdienst.
Praxen, die Hausbesuche oder Pflegeheimbesuche machen, die meisten Anästhesisten sowie Praxen mit ausgelagerten Praxisstätten erhalten zusätzlich ein mobiles Kartenterminal. Die Krankenkassen zahlen Pauschalen für die Ausstattung mit diesen Komponenten sowie für die Installation.
Zum anderen müssen die Krankenkassen die laufenden Betriebskosten für den VPN-Zugangsdienst und die Wartung des Konnektors sowie für den Praxisausweis (im Falle eines mobilen Kartenterminals für einen weiteren Praxisausweis) übernehmen.
Service: Serie rund um die TI
Die KBV hat eine Serie zur Telematikinfrastruktur gestartet: Darin erscheinen alle 14 Tage Service-Beiträge mit wichtigen Hinweisen und praktischen Tipps rund um Ausstattung, Finanzierung und Anwendung.
Teil 1 vom 14. März: Einstieg in die Telematikinfrastruktur - Was ist jetzt zu beachten?
Teil 2 vom 28. März: Kurz vor dem Ruhestand noch an die TI anbinden? Hinweise für Praxisabgeber
Teil 4 vom 25. April: Ohne TI-Anschluss drohen nicht nur finanzielle Sanktionen
Teil 5 vom 9. Mai: TI-Anschluss: Tipps rund um den Installationstermin
Teil 6 vom 23. Mai: TI-Finanzierung: So kommen die Pauschalen zustande
Teil 7 vom 6. Juni: Mobile Kartenterminals: Was passiert bei einem Arztwechsel?
Teil 8 vom 27. Juni: VSDM – Tipps und Hinweise zum Start des Online-Datenabgleichs
Teil 9 vom 11. Juli: Das VSDM ist nur der Einstieg - Weitere Anwendungen in der TI
Teil 10 vom 25. Juli: VSDM-Pflicht: Welche Ausnahmen gibt es für Praxen?
Teil 11 vom 8. August: Welche Daten über die Telematikinfrastruktur übertragen werden
Teil 13 vom 5. September: Telematikinfrastruktur: So werden Anschluss und Betrieb ab 2020 finanziert
Teil 14 vom 19. September: Telematikinfrastruktur: Wer informiert die Patienten?
Teil 17 vom 21. November: Software-Update des Konnektors: Was sollte die Praxis tun?
Teil 18 vom 5. Dezember: Wie sicher ist meine Praxis in der Telematikinfrastruktur?
Teil 19 vom 19. Dezember: Neue Anwendungen: Was sich 2020 in der TI ändert