Mobile Kartenterminals: Was passiert bei einem Arztwechsel?
06.06.2019 - Der Anspruch auf ein mobiles Kartenterminal für die Telematikinfrastruktur hängt unter anderem mit den Hausbesuchen einer Praxis zusammen. Daher ist es relevant, wenn ein Arzt, der Hausbesuche durchführt, die Praxis verlässt.
Hört ein Arzt in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) auf zu arbeiten, kann das von ihm angeschaffte mobile Kartenterminal von einem Kollegen weiter genutzt werden. Die laufenden Betriebskosten, insbesondere für den zusätzlichen Praxisausweis (SMC-B-Karte), werden weiter finanziert. Denn der Ausweis ist nicht an den Arzt, sondern an die Praxis beziehungsweise das MVZ gebunden.
Dabei spielt die Laufzeit des Zertifikates für den zusätzlichen Praxisausweis eine Rolle (in der Regel fünf Jahre), der für den Betrieb eines mobilen Kartenterminals benötigt wird. Nach Ablauf des Zertifikates sind die Voraussetzungen für ein mobiles Kartenterminal grundsätzlich neu nachzuweisen.
Mobile Kartenterminals für Hausbesuche
Denn Anspruch auf ein mobiles Kartenterminal haben Vertragsärzte mit mindestens hälftiger Zulassung nur dann, wenn sie im vergangenen oder aktuellen Quartal mindestens drei Hausbesuche durchgeführt oder einen Kooperationsvertrag zur Pflegeheimversorgung abgeschlossen haben. Daneben erhalten noch Anästhesisten, die Patienten in der Praxis eines anderen Arztes betreuen, ein mobiles Kartenterminal. Die Anschaffung wird mit 350 Euro finanziert.
Hinweis zu ausgelagerten Praxisräumen
Auch in ausgelagerten Praxisräumen – sie werden nicht mit Konnektor und stationären Kartenterminals ausgestattet – kommen mobile Kartenterminals zum Einsatz. Die Praxisinhaber erhalten deshalb ebenfalls die entsprechenden Finanzierungspauschalen.
Wird die Praxisstätte geschlossen, verbleibt das mobile Kartenterminal in der Hauptpraxis; die Betriebskosten für die SMC-B-Karte werden ebenfalls grundsätzlich bis zum Ablauf des Zertifikats weiter gezahlt. Bei Eröffnung einer neuen ausgelagerten Praxisstätte kann das Gerät dort weiter genutzt werden.
Kein Anspruch für Weiterbildungsassistenten und Juniorpartner
Da ausschließlich Ärzte mit einer mindestens hälftigen Zulassung die Kosten für ein mobiles Kartenterminal erstattet bekommen, haben beispielsweise Weiterbildungsassistenten keinen Anspruch. Denn sie verfügen nicht über eine eigene Zulassung.
Gleiches gilt für das Jobsharing: Solange der Juniorpartner nur eine beschränkte Zulassung abhängig vom Seniorpartner hat, hat er keinen Anspruch auf ein eigenes mobiles Kartenterminal. Weiterbildungsassistenten und Juniorpartner können aber selbstverständlich das mobile Kartenterminal und die TI-Infrastruktur der Praxis im Rahmen ihrer Tätigkeit nutzen.
Mobile Kartenterminals
Funktion: Ärzte, die Haus- und Pflegeheimbesuche durchführen, die meisten Anästhesisten sowie Praxen mit ausgelagerten Praxisstätten erhalten auch ein mobiles Kartenterminal. Diese Geräte arbeiten im Offline-Betrieb: Eine Aktualisierung der Versichertenstammdaten ist damit nicht möglich, dies erfolgt ausschließlich in der Praxis mit Hilfe des Konnektors (vgl. Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte). Für den Betrieb eines mobilen Kartenterminals wird ein weiterer Praxisausweis oder ein elektronischer Heilberufeausweis (eHBA ab Generation 2) zur Identifikation benötigt.
Finanzierung: Die Geräte werden mit 350 Euro finanziert, zuzüglich der Kostenerstattung für den Praxisausweis. Anspruch haben neben Anästhesisten, die Patienten in der Praxis eines anderen Arztes betreuen, alle Vertragsärzte mit mindestens hälftiger Zulassung, die im vergangenen oder aktuellen Quartal mindestens drei Hausbesuche (GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01418, 01721 und 05230) nachweisen können oder einen Kooperationsvertrag zur Pflegeheimversorgung (nach Paragraf 119b Absatz 1 SGB V) abgeschlossen haben.Auch ausgelagerte Praxisräume – sie werden nicht mit Konnektor und stationären Kartenterminals ausgestattet – erhalten die Pauschale.
Service: Serie rund um die TI
Die KBV hat eine Serie zur Telematikinfrastruktur gestartet: Darin erscheinen alle 14 Tage Service-Beiträge mit wichtigen Hinweisen und praktischen Tipps rund um Ausstattung, Finanzierung und Anwendung.
Teil 1 vom 14. März: Einstieg in die Telematikinfrastruktur - Was ist jetzt zu beachten?
Teil 2 vom 28. März: Kurz vor dem Ruhestand noch an die TI anbinden? Hinweise für Praxisabgeber
Teil 4 vom 25. April: Ohne TI-Anschluss drohen nicht nur finanzielle Sanktionen
Teil 5 vom 9. Mai: TI-Anschluss: Tipps rund um den Installationstermin
Teil 6 vom 23. Mai: TI-Finanzierung: So kommen die Pauschalen zustande
Teil 7 vom 6. Juni: Mobile Kartenterminals: Was passiert bei einem Arztwechsel?
Teil 8 vom 27. Juni: VSDM – Tipps und Hinweise zum Start des Online-Datenabgleichs
Teil 9 vom 11. Juli: Das VSDM ist nur der Einstieg - Weitere Anwendungen in der TI
Teil 10 vom 25. Juli: VSDM-Pflicht: Welche Ausnahmen gibt es für Praxen?
Teil 11 vom 8. August: Welche Daten über die Telematikinfrastruktur übertragen werden
Teil 13 vom 5. September: Telematikinfrastruktur: So werden Anschluss und Betrieb ab 2020 finanziert
Teil 14 vom 19. September: Telematikinfrastruktur: Wer informiert die Patienten?
Teil 17 vom 21. November: Software-Update des Konnektors: Was sollte die Praxis tun?
Teil 18 vom 5. Dezember: Wie sicher ist meine Praxis in der Telematikinfrastruktur?
Teil 19 vom 19. Dezember: Neue Anwendungen: Was sich 2020 in der TI ändert