Impfpflicht gegen Masern ab 1. März 2020
14.11.2019 - Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag am heutigen Donnerstag beschlossen. Damit will die Bundesregierung die Impfquote erhöhen und mittelfristig eine Elimination der Masern in Deutschland erreichen.
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach 1970 geboren sind, müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.
Ohne Masernschutz nicht in Kita
Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften (die jeweils nach 1970 geboren sind).
Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.
Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 eine Kita oder Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in entsprechenden Einrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021.
Grippeschutzimpfung in Apotheken
Das Masernschutzgesetz sieht auch vor, dass Apotheker im Rahmen von Modellprojekten Erwachsene gegen Grippe impfen dürfen. Die KBV hatte dies wiederholt kritisiert und darauf hingewiesen, dass eine Impfung nicht nur die Injektion beinhalte, sondern auch die Impfanamnese, die Aufklärung zur Impfung, den Ausschluss von akuten Erkrankungen und Kontraindikationen.
KBV bietet Infomaterialien zum Impfen
Im Rahmen der gemeinsamen Präventionsinitiative von KBV und Kassenärztlichen Vereinigungen werden Arztpraxen seit mehreren Jahren kostenlose Materialien zur Verfügung gestellt, mit denen sie ihre Patienten informieren können – so auch zur Masernimpfung.
Masernschutzgesetz: Das müssen Ärzte wissen
Das geplante Masernschutzgesetz bringt auch für Vertragsärzte Änderungen mit sich.
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Medizinisches Praxispersonal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss einen ausreichenden Impfschutz gemäß der STIKO-Empfehlungen beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für Mitarbeitende, die schon länger beschäftigt sind, endet die Frist am 31. Juli 2021.
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Zukünftig ist jeder Arzt unabhängig von seinem Fachgebiet zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt. So können beispielsweise Frauenärzte nicht nur die Patientin, sondern auch deren Partner impfen und Pädiater auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen.
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Neben dem Gesundheitsamt darf zukünftig jeder Arzt – also nicht nur der die Impfung durchführende Arzt – Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Impfung nachweist.
Darüber hinaus ist in der Impfdokumentation verpflichtend über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass der Versicherte diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
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Das Masernschutzgesetz sieht zudem vor, dass Ärzte die Impfdokumentation auch elektronisch bestätigen dürfen und nicht wie bisher nur schriftlich.
Der digitale Impfpass selbst ist im aktuellen Gesetzentwurf nicht mehr erwähnt, da dieser in einem weiteren Gesetz zum Thema Digitalisierung gesondert geregelt werden soll. Dennoch fordert die KBV vorbeugend eine Klarstellung: Es müsse deutlich werden, dass die digitale Speicherung der Impfdaten die papiergebundene Dokumentation ablöst. Die Bedienung sowohl der Papiervariante als auch der digitalen Speicherung des Impfausweises sollte in den Arztpraxen unbedingt vermieden werden.
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Die bereits seit 2004 etabliete KV-Impfsurveillence ist nunmehr gesetzlich verankert. Die KVen stellen dem Robert Koch-Institut pseudonymisierte Versorgungsdaten zur Verfügung, um eine epidemiologische Überwachung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und Impfeffekten zu ermöglichen. Ziel der KV-Impfsurveillence ist, Defizite bei den Impfquoten zu erkennen und diese durch gezielte Maßnahmen zu stärken.
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Eine ebenfalls in einem Änderungsantrag zum Masernschutzgesetz eingebrachte Regelung sieht vor, dass ärztlich verordnete Arzneimittel zukünftig bis zu vier Mal innerhalb eines Jahres in der Apotheke abgegeben werden dürfen, wenn der Arzt das Rezept entsprechend gekennzeichnet hat.
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Versicherte haben künftig bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch als auch bei anderen Fällen von Misshandlung und Gewalt einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine vertrauliche medizinische Spurensicherung am Körper.
Publikationen der KBV zur Masernimpfung
Seit mehreren Jahren stellen KBV und Kassenärztliche Vereinigungen in einer gemeinsamen Präventionsinitiative kostenlose Materialien für Arztpraxen zur Verfügung, mit denen sie ihre Patienten informieren können.
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