Häusliche Versorgung chronischer Wunden ab sofort verordnungsfähig
27.02.2020 - Die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in der häuslichen Krankenpflege kann ab sofort verordnet werden. Eine Anpassung des EBM muss nicht erfolgen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte dazu eine Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege beschlossen, die im Dezember 2019 in Kraft getreten ist.
Darin wurden konkrete Regelungen zur Verordnung der Leistung, der Zielsetzung sowie zu Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der an der Versorgung beteiligten Akteure getroffen.
Änderung auf Formular 12 ab Oktober 2020
Die Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie zur Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden macht auch eine Änderung des Formulars 12 erforderlich. Diese wird voraussichtlich zum 1. Oktober 2020 erfolgen. Bis dahin erfolgt die Verordnung der Wundversorgung auf dem derzeit gültigen Formular 12, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Freitextfelder.
Änderungen im Leistungsverzeichnis
In das geänderte Verzeichnis der Leistungen, die im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnet werden dürfen, wurde die Versorgung akuter Wunden als Nummer 31 und die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden als Nummer 31a neu aufgenommen.
Außerdem wurde die Nummer 12 so gefasst, dass sie künftig Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung beinhaltet, die bereits ab Dekubitus Grad 1 verordnet werden können. Die Regelungen zur Kompressionstherapie und zur Versorgung mit stützenden und stabilisierenden Verbänden wurden als separate Nummern 31b und 31c gefasst. Das angepasste Leistungsverzeichnis ist auf der Internetseite des G-BA abrufbar.
Pflegedienste an ärztlich verordnete Leistungen gebunden
In der Richtlinie für häusliche Krankenpflege (HKP-Richtlinie) wurden außerdem klargestellt, dass Pflegedienste an die ärztlich verordneten beziehungsweise von der Krankenkasse genehmigten Leistungen der häuslichen Krankenpflege gebunden sind.
Auch müssen Pflegedienste die ärztliche Praxis bei Veränderungen der häuslichen Pflegesituation oder nach ärztlicher Aufforderung informieren. Dies kann durch Übermittlung von Auszügen aus der Pflegedokumentation erfolgen.
Gesetzliche Vorgaben umgesetzt
Die Richtlinie musste aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung angepasst werden. Mit diesem Gesetz ist der G-BA beauftragt worden, die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in der HKP-Richtlinie zu regeln.
Dabei hat der Gesetzgeber explizit darauf verwiesen, dass die entsprechende Patientenversorgung auch in „spezialisierten Einrichtungen“ außerhalb der Häuslichkeit erfolgen kann. Dies kann neben entsprechend geschulten Pflegediensten auch sogenannte Wundzentren umfassen.