Krankenhäuser können jetzt auch SAPV und Krankentransporte veranlassen
16.07.2020 - Seit 1. Juli können Krankenhäuser auch die spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Krankenbeförderungsleistungen veranlassen. Das Entlassmanagement ist um diese zwei Leistungen erweitert worden. Eine Änderungsvereinbarung des Rahmenvertrages ist rückwirkend zum 1. Juli in Kraft getreten.
Angesicht der erweiterten Verordnungsfähigkeit der Krankenhäuser wurden auch die entsprechenden Formulare angepasst. Für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nutzen Klinikärzte das Formular 63 und für Krankentransporte das Formular 4.
Auf Formular 4 können Entlassfahrten nach einer stationären Behandlung vom Krankenhaus verordnet werden, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Der Gesetzgeber hatte mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eine Regelungslücke aufgegriffen, die nunmehr geschlossen ist.
Eine weitere Neuerung betrifft die Angabe der Krankenhausarztnummer: Seit 1. Juli müssen nunmehr auch Krankhausärzte ihre Nummer auf allen Verordnungen, die sie im Entlassmanagement ausstellen, angeben.
Arzneimittelversorgung bei Entlassung sicherstellen
Im Rahmenvertrag wurde zudem noch einmal klargestellt, dass Krankenhäuser die Arzneimittelversorgung bei der Entlassung sicherstellen müssen. Normalerweise darf die kleinste Packungsgröße mitgegeben beziehungsweise verordnet werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Begrenzung zeitlich befristet aufgehoben.
Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege
Nach dem TSVG sind die Verordnungen von Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) ebenfalls Leistungen, die das Entlassmanagement umfassen. Diese werden bereits seit Bestehen des Rahmenvertrages im Jahr 2017 abgedeckt.
Entlassmanagement seit 2017 Pflicht
Die Krankenhäuser sind seit Oktober 2017 verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsäquivalenter Leistungen ein Entlassmanagement zu organisieren. Dazu gehört, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich sind und diese einleiten.