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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

EBM-Weiterentwicklung: Neufassung des Kapitels Strahlentherapie

17.09.2020 - Zum 1. Januar 2021 werden die strahlentherapeutischen Leistungen im EBM neugefasst. Dabei werden auch weitere Abrechnungsziffern in das entsprechende Kapitel 25 aufgenommen. Die Umstellung erfolgt punktsummen- und ausgabenneutral.

KBV und GKV-Spitzenverband hatten 2012 vereinbart, den EBM weiterzuentwickeln. Eine erste Stufe erfolgte 2013. Der Gesetzgeber hat die Vertragspartner zwischenzeitlich aufgefordert, die Bewertung von Leistungen mit einem hohen Technikanteil abzusenken und dafür die sprechende Medizin zu fördern. Zum 1. April 2020 erfolgten weitere Änderungen, allerdings im Bereich Strahlentherapie noch nicht vollständig.

Umstrukturierung und Einführung weiterer Leistungsziffern

Zum 1. Januar 2021 wird das gesamte Kapitel 25 mit den strahlentherapeutischen Leistungen strukturell angepasst. Der Leistungskatalog wird aktualisiert und durch die Aufnahme neuer Leistungen vervollständigt. Zudem werden die in den Sachkostenpauschalen enthaltenen Kosten in Leistungen und verfahrensbezogene Zusatzziffern des Kapitels 25 überführt.

Neue Kalkulation der Leistungen

Die strahlentherapeutischen Leistungen wurden auf betriebswirtschaftlicher Grundlage neu kalkuliert. Die Aktualisierung der Praxiskosten erfolgte auf Basis der Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamtes. Die Kalkulationszeiten der einzelnen Leistungen wurden auf Basis von Experteneinschätzungen festgelegt.

Die Umstellung erfolgt punktsummen- und ausgabenneutral. Die wichtigsten Änderungen und die neuen Leistungsziffern zeigt die folgende Übersicht (siehe unten).

Strahlentherapie: Wesentliche Änderungen ab 1. Januar 2021

Strukturelle Änderungen

Hochvolttherapie: Umstellung der Bewertungs- und Abrechnungssystematik

Für die strahlentherapeutischen Leistungen bei der Hochvolttherapie sind bisher die Bestrahlungsziffern 25320 und 25321 je Bestrahlungsfraktion berechnungsfähig. Hier erfolgt eine Änderung der Abrechnungsbestimmung von „je Fraktion“ in „für das erste Zielvolumen, je Bestrahlungssitzung“ beziehungsweise „je Bestrahlungsserie“. Damit wird die ärztliche Hauptleistung in der Bestrahlungsgrundleistung abgebildet. Die weiteren Zielvolumina werden als niedriger bewerteter Zuschlag auf die Bestrahlungsgrundleistung im EBM abgebildet.

Änderung bestehender und Einführung neuer GOP

Bestrahlung bei gutartigen Erkrankungen

Bei gutartigen Erkrankungen wird die therapeutische Bestrahlungsleistung mit dem Linearbeschleuniger über die neugefasste GOP 25316 „Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei gutartigen Erkrankungen“ abgebildet. Sie ist mit 405 Punkten bewertet.

Zu dieser Bestrahlungsgrundleistung gibt es folgende Zuschläge:

  • GOP 25317 als Zuschlag für die Bestrahlung von mehr als einem Zielvolumen / 230 Punkte sowie  
  • GOP 25318 als Zuschlag für die Bestrahlung mit bildgestützter Einstellung (IGRT) / 318 Punkte.

Bestrahlung bei bösartigen Erkrankungen

Die GOP 25321 ist für die „Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei bösartigen Erkrankungen oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems“ berechnungsfähig. Sie ist mit 811 Punkten bewertet.

Zu dieser Bestrahlungsgrundleistung gibt es folgende Zuschläge:

  • GOP 25324 als Zuschlag für die Bestrahlung von mehr als einem Zielvolumen / 287 Punkte,
  • GOP 25325 als Zuschlag für die Bestrahlung in Hochpräzisionstechnik / 278 Punkte,
  • GOP 25326 als Zuschlag für die Bestrahlung mit bildgestützter Einstellung (IGRT) / 524 Punkte,
  • GOP 25327 als Zuschlag für die Bestrahlung in Hochpräzisionstechnik in Kombination mit IGRT / 746 Punkte,
  • GOP 25328 als Zuschlag bei Überschreitung der Einzeldosis ≥ 2,5 Gy / 577 Punkte sowie
  • GOP 25329 als Zuschlag für die Bestrahlung von Kindern / 313 Punkte.

Auflösung Abschnitt 40.15 und Umlegung auf Kapitel 25

Bislang wurden technische Weiterentwicklungen der Strahlentherapieleistungen (z. B. IMRT) und weitere Verfahren der Hochpräzisionstechnik sowie die Bestrahlung mit bildgestützter Einstellung (IGRT) über die Sachkostenpauschalen 40840 und 40841 im Abschnitt 40.15 querfinanziert. Um die technische Weiterentwicklung sachgerecht im EBM abzubilden, wird der Abschnitt 40.15 aufgelöst und die Kosten auf Gebührenordnungspositionen im Kapitel 25 umgelegt.

Finanzierung der Strahlentherapie

Die Finanzierung erfolgt für zwei Jahre innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Bei der Schätzung der benötigten Finanzmittel für das Jahr 2022 wurde die historische Fallzahlentwicklung der Leistungen des Kapitels 25 EBM zugrunde gelegt. Ab 2023 wird die Strahlentherapie wieder extrabudgetär vergütet.

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