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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Längere Wartezeiten beim elektronischen Heilberufsausweis

15.04.2021 - Angesichts der Probleme bei der Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises hat KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel an die Vertragsärzte und -psychotherapeuten appelliert, die Karte rechtzeitig zu bestellen. Derzeit gäbe es Wartezeiten von zwei bis drei Monaten, sagte Kriedel in einem Video-Interview.

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist unter anderem für die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und das elektronische Rezept (eRezept) notwendig – diese Anwendungen starten in den nächsten Monaten. Darüber hinaus benötigen ihn Ärzte und Psychotherapeuten zum Signieren von elektronischen Arztbriefen.

Kartenhersteller sind überfordert

Kriedel verwies darauf, dass es Probleme in der Produktion gäbe. Offenbar seien die Kartenhersteller mit der Anzahl der Bestellungen überfordert. „Wir haben deshalb Zweifel, ob es möglich sein wird, rechtzeitig zum 1. Juli (ePA) oder auch zum 1. Oktober (eAU) alle Praxen damit ausgestattet zu haben“, sagte Kriedel. Dennoch sollten die Praxen nicht darauf vertrauen, dass die Fristen weiter verschoben würden.

Die gematik hat Kriedel zufolge bereits mit den Herstellern hinsichtlich der Erweiterung ihrer Produktionskapazitäten gesprochen. Zudem hatte sich die KBV kürzlich an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gewandt, um zu erreichen, dass der Praxisausweis, die sogenannte SMC-B-Karte, in der Folge noch länger auch ohne eHBA bestellbar bleibt. Dies wurde seitens des BMG nun bis zum 31. Mai zugestanden.  Der Praxisausweis ist die Voraussetzung, um die Praxis mit der Telematikinfrastruktur (TI) zu verbinden. Praxen, die bereits an die TI angebunden sind, haben eine SMC-B-Karte.

Ärzte und Psychotherapeuten benötigen den eHBA unter anderem für die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur. Diese sei nur mit dem eHBA möglich, betonte Kriedel. Deshalb brauche den Ausweis „jeder Arzt, jeder Psychotherapeut, der rechtsverbindlich eine Bescheinigung oder ein Rezept ausstellen will“.  

Besonders gesicherter Bestellprozess

Der Bestellprozess des eHBA ist besonders gesichert. Ärzte und Psychotherapeuten beantragen ihren eHBA bei ihrer Landesärzte- oder Landespsychotherapeutenkammer oder über die Online-Portale der Hersteller. Die zuständige Kammer prüft dann zunächst den Antrag, bevor der Ausweis geordert werden kann. Vom Antrag bis zur Lieferung dauert es nach Angaben der Bundesärztekammer eigentlich zwischen 15 und 20 Werktage, was sich nun durch die Produktionsprobleme deutlich verlängert.

So erhalten Sie Ihren eHBA

Ärzte und Psychotherapeuten müssen ihren elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zunächst bei ihrer Landesärzte- oder psychotherapeutenkammer oder über die Online-Portale der Hersteller beantragen. Sie erhalten dann, wenn die zuständige Kammer den Antrag geprüft hat, eine Vorgangsnummer, um den Ausweis zu ordern.

Der eHBA ist ein personenbezogenes Dokument. Deshalb müssen Ärzte und Psychotherapeuten für den Antrag ein Identifizierungsverfahren (z. B. Postident) durchführen – nur so können sie zweifelsfrei ihre Identität nachweisen.

Sobald der Ausweis produziert ist, erhält der Arzt oder Psychotherapeut ihn per Einschreiben zugeschickt; PIN und PUK folgen separat. Nach Erhalt muss der Ausweis innerhalb von 28 Tagen über ein Online-Portal freigeschaltet werden.

Dafür benötigen Sie einen eHBA

  • Sichtausweis: Der eHBA ist eine Chipkarte, ähnlich dem Personalausweis. Er ersetzt den klassischen Arztausweis aus Papier.
  • Signatur: Der Inhaber kann mit dem eHBA elektronische Dokumente rechtsverbindlich unterschreiben. Fachleute sprechen hier von der „qualifizierten elektronischen Signatur (QES)“. Durch die Kopplung mit dem eHBA ist ein Missbrauch weitestgehend ausgeschlossen, denn die Unterschrift ist eindeutig als Unterschrift eines Arztes oder Psychotherapeuten erkennbar.
  • Authentifizierung: Mit dem eHBA weist sich sein Eigentümer in der elektronischen Welt als Arzt oder Psychotherapeut aus. Er kann damit Zugang zu Mitgliederportalen von KVen und Kammern erhalten.
  • Vertraulichkeit: Der eHBA ermöglicht das Ver- und Entschlüsseln von personenbezogenen medizinischen Daten oder anderen vertraulichen Informationen.
  • Zugriff auf die eGK: Mit dem eHBA kann der Inhaber auf medizinische Daten zugreifen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Patienten abgespeichert sind. Das gilt etwa für den Notfalldatensatz.

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