Ausdrucke bei digitalen Formularen: Hinweise für Praxen
06.05.2021 - Für Ausdrucke, die bei digitalen Formularen in bestimmten Fällen erstellt werden müssen, benötigen Praxen nicht zwangsläufig einen neuen Drucker. Wichtig ist nur, dass künftig die Ausdrucke zum eRezept oder zur eAU auch in Papierform lesbar sind. Dazu kann ein Laserdrucker ebenso wie ein Tintenstrahl- oder Nadeldrucker verwendet werden.
Anlass für den Hinweis sind Nachfragen von Praxen, die von einzelnen Anbietern darauf hingewiesen worden seien, dass der Ausdruck digitaler Formulare nur mit einem neuen Laserdrucker funktioniere.
Für die künftigen Ausdrucke bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und dem eRezept gelten nicht die Regelungen der Blankoformularbedruckung (s. Infokasten). Das heißt, die KBV macht hier keine Vorgaben zur Nutzung bestimmter Drucker.
Auflösung von mindestens 300 dpi
Das eingesetzte Gerät muss das Papier leserlich bedrucken und sollte für den Ausdruck zum eRezept dazu eine Auflösung von mindestens 300 dpi unterstützen. Wird diese Vorgabe erfüllt, können Praxen ihren bisherigen Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker einsetzen. Eine geringere Auflösung oder ein verschmiertes Druckbild könnten zu Problemen beim Einlesen oder Einscannen führen.
Praxen sollten prüfen, welcher Drucker für sie am wirtschaftlichsten ist. Insbesondere für Praxen, die viele AU-Bescheinigungen oder Rezepte ausstellen, dürfte ein Tintenstrahl- oder Laserdrucker die wirtschaftlichste Option sein.
Gesetzliche Vorgabe
Ab Oktober 2021 sind alle Praxen gesetzlich verpflichtet, die AU elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln, für Versicherte und Arbeitgeber zunächst aber weiterhin Ausdrucke auf Papier zu erstellen.
Für das eRezept gilt die Verpflichtung ab Januar 2022. Für Versicherte, die die Daten dann nicht per App digital verwalten können oder wollen, muss jedoch ein Patientenausdruck erstellt werden. Die wichtigsten Informationen zu digitalen Formularen stellt die KBV hier bereit.
Formulare wie der Laborschein können aktuell schon digital genutzt werden, Pflicht wird die digitale Nutzung bei der AU-Bescheinigung ab 1. Oktober 2021 und beim eRezept ab 1. Januar 2022. Zugleich müssen hier weiterhin Ausdrucke angefertigt werden: Bei der eAU für Versicherte und bis Juli 2022 für Arbeitgeber, beim eRezept für Versicherte, die die Daten nicht per App digital verwalten können oder wollen.
Für das Ausdrucken aller digitalen Formulare gilt:
- Praxen können die Ausdrucke mit ihrem vorhandenen Laser-, Tintenstrahl- oder gegebenenfalls Nadeldrucker erzeugen, wenn dieses Gerät leserlich druckt.
- Die KBV empfiehlt hierzu insbesondere für das eRezept einen Drucker, der mindestens in einer Auflösung von 300 dpi drucken kann. Eine geringere Auflösung oder ein verschmiertes Druckbild kann zu Problemen führen (z.B. beim eRezept beim Scannen der Data-Matrix-Codes in der Apotheke). Der Standard moderner Drucker liegt bei 600 dpi.
- Es werden Schwarz-Weiß-Ausdrucke auf normalem Druckerpapier erstellt. Das Papier beschaffen die Praxen selbst.
- Die Nutzung von speziellem Sicherheits- oder Signaturpapier ist nicht erforderlich.