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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Hinweise zur nächsten Bestellung: BioNTech-Impfstoff vorrangig für Zweitimpfungen - Bei AstraZeneca keine Priorisierung und kürzere Abstände

07.05.2021 - Die Impfstoffmenge von BioNTech/Pfizer ist in der Woche vom 17. bis 23. Mai weiterhin begrenzt. Bei der Bestellung für diesen Zeitraum können Ärzte das mRNA-Vakzin deshalb hauptsächlich für Zweitimpfungen ordern.

Insgesamt wird der Bund für die Woche vom 17. bis 23. Mai rund 2,6 Millionen Impfstoffdosen für die Arztpraxen bereitstellen, davon 1,6 Millionen von BioNTech und etwa eine Million Dosen von AstraZeneca, wie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) heute bekannt gab.

In der Folgewoche bleibt die BioNTech-Impfstoffmenge noch unverändert. Ab Juni soll sie dann auf rund drei Millionen Dosen pro Woche angehoben und damit etwa verdoppelt werden. Die KBV erwartet, dass sich die aus den unzureichenden Impfstoffmengen folgende angespannte Liefersituation dann verbessert.

Bestellmenge für die Woche vom 17. bis 23. Mai

Die Bestellung des Impfstoffes für die Woche vom 17. bis 23. Mai erfolgt bis Dienstag 12 Uhr (11. Mai). Für Zweitimpfungen mit Comirnaty® geben Ärzte auf einem separaten Rezept möglichst nur die Anzahl der Dosen an, die sie in der Woche vom 6. bis 11. April verimpft haben (6 Wochen Abstand). Es gibt dafür keine Obergrenze.

Für Erstimpfungen können maximal zwei Vials von BioNTech/Pfizer pro Arzt bestellt werden. Der Grund ist die vorrangige Belieferung der Praxen mit Impfstoff für Folgeimpfungen, damit alle Patienten nach sechs Wochen zum zweiten Mal mit Comirnaty® geimpft werden können. Abhängig von der Bestellmenge für diese prioritären Zweitimpfungen kann es passieren, dass nicht jeder Arzt mit Comirnaty® für Erstimpfungen beliefert werden kann.

Für die Bestellung des Impfstoffes von AstraZeneca gibt es keine Obergrenze. Hierfür geben die Ärzte auf dem Rezept die gewünschte Anzahl an Dosen an.

Priorisierung für Impfungen mit AstraZeneca aufgehoben

Für den Vektorimpfstoff Vaxzevria® hat die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am Donnerstag die Priorisierung bundesweit aufgehoben. Ärzte können demnach ab sofort alle impfwilligen Personen mit AstraZeneca impfen. Dies umfasst nach Angaben des BMG ausdrücklich auch unter 60-Jährige, die sich gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission nach ärztlicher Aufklärung und individueller Risikoabwägung bewusst für das Vakzin von AstraZeneca entscheiden.

Zweitimpfung schon nach vier Wochen möglich

Zudem hat das BMG heute mitgeteilt, dass der Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung mit AstraZeneca in Absprache mit dem Patienten innerhalb des nach der Zulassung möglichen Zeitraums zwischen vier und zwölf Wochen individuell festgelegt werden kann. Das BMG hat ferner darauf hingewiesen, dass der Arzt den Patienten über die steigende Wirksamkeit bei einem möglichst langen Impfintervall aufklären soll. Die KBV geht davon aus, dass das Aufklärungsmerkblatt des Robert Koch-Instituts zu Vektorimpfstoffen kurzfristig ergänzt wird.

Darüber hinaus ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgesehen, wonach alle COVID-19-Geimpfte im Falle eines Impfschadens einen Versorgungsanspruch gegenüber dem Staat geltend machen können – auch Personen unter 60 Jahre, die sich für den Impfstoff von AstraZeneca entscheiden. Der Gesetzentwurf wurde am Donnerstag in erster Lesung im Bundestag beraten und soll – anders als bislang vom BMG angekündigt – voraussichtlich Ende Mai beschlossen werden.

BMG: Erst- und Folgeimpfungen bei einer Stelle

Das BMG hat heute erneut darauf hingewiesen, dass Erst- und Folgeimpfungen bei derselben Stelle erfolgen sollen – also beide im Impfzentrum oder beide in der Vertragsarztpraxis. Dies sei essentiell, um die komplexe Planung bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Impfstoffdosen auf die Länder sowie zwischen Impfzentren und Arztpraxen bestmöglich zu gewährleisten.

Impfungen durch den kollegialen Vertreter bei Praxisschließungen

Zweitimpfungen bei Praxisschließungen, etwa wegen Urlaub, sind in der Vertretungspraxis möglich. Hierfür haben sich die KBV und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände auf ein Verfahren verständigt. Danach kann der Vertreter auf einem separaten Rezept den zusätzlich benötigten Impfstoff bestellen. Zudem ist bei Praxisschließung auch eine frühere Impfstoffbestellung möglich (Detail s. Infobox).

Hinweise zur nächsten Impfstoffbestellung bis 11. Mai 12 Uhr
für die Woche vom 17. bis 23. Mai

Impfstoffe

  • Der Bund wird für die Woche etwa 2,6 Millionen Impfstoffdosen für die Arztpraxen bereitstellen: rund 1,6 Millionen von BioNTech/Pfizer und etwa 1,0 Millionen von AstraZeneca.

Bestellmenge pro Arzt

  • COVID-19-Impfstoff Comirnaty®: maximal 12 Dosen (2 Vials) für Erstimpfungen; keine Obergrenze für Zweitimpfungen vornehmlich für Erstimpflinge aus der Woche vom 6. bis 11. April
  • COVID-19-Impfstoff Vaxzevria® von AstraZeneca: keine Obergrenze

Mindestliefermenge

Da die Impfstoffmenge nach wie vor begrenzt ist, hängt die tatsächliche Liefermenge pro Arzt für Erstimpfungen von der Anzahl der bestellenden Ärzte und der Bestellmenge insgesamt ab.

Hinweis: Die Bestellung erfolgt impfstoffspezifisch. Ärzte geben auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) dazu den Impfstoffnamen und die jeweilige Anzahl der Dosen an.

Hinweise zur Impfstoffbestellung bei Praxisschließung

Vertretungsarzt übernimmt die Zweitimpfungen

Zweitimpfungen können bei Praxisschließungen, etwa wegen Urlaub, in der Vertretungspraxis durchgeführt werden. So kann der in der Coronavirus-Impfverordnung für BioNTech empfohlene Impfabstand von sechs Wochen eingehalten werden.

Für die Bestellung dieses Impfstoffes bei kollegialer Vertretung empfehlen die KBV und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände (ABDA) folgendes Vorgehen:

  • Der Vertreter bestellt die Zahl der Impfstoffdosen, die ihm der zu vertretende Arzt übermittelt hat.
  • Er verwendet dazu ein gesondertes Formular (Muster 16), auf dem er ausschließlich die Dosen für den Vertretungsfall aufführt. Er gibt auf diesem Rezept seine eigene Lebenslange Arztnummer (LANR) an sowie den Namen des Vertragsarztes, den er vertritt.
  • Das ausgefüllte Rezept reicht der Vertretungsarzt bei derselben Apotheke ein, bei der er den Impfstoff für „seine“ Patienten bestellt.

Bestellung für „eigene“ Impfungen auf separatem Rezept

Der Vertretungsarzt bestellt den Impfstoff für die eigenen Patienten auf einem separaten Rezept. Die Bestellung dieser Impfstoffdosen darf nicht mit der Bestellung der Impfstoffdosen für den Vertretungsfall in einem Auftrag zusammengefasst werden.

Impfstoffbestellung bei Praxisschließung auch schon früher möglich

Bei einer vorübergehenden Praxisschließung, zum Beispiel wegen Urlaub, kann der Arzt die Impfstoffbestellung auch schon früher als an dem Dienstag in der Apotheke einreichen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die empfohlenen Bestellmengen möglicherweise noch nicht bekannt sind. Ärzte und Apotheker sollten dies im Vorfeld besprechen.

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