Versorgungsanspruch gegen den Staat bei allen COVID-19-Impfungen
28.05.2021 - Ärzte haben bei korrekt durchgeführter Schutzimpfung kein Haftungsrisiko für Impfschäden, wenn sie Personen unter 60 Jahren mit dem Vakzin von AstraZeneca oder Johnson & Johnson impfen. Das sieht das geänderte Infektionsschutzgesetz vor, das der Bundesrat heute beschlossen hat.
„Damit besteht endlich Rechtssicherheit“, sagte KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen. Die Ständigen Impfkommission (STIKO) hatte ihre Empfehlungen bereits vor einigen Wochen dahingehend angepasst, Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca oder Johnson & Johnson „nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten“ auch bei unter 60-Jährigen möglich sind.
Versorgungsanspruch bei allen COVID-19-Impfungen
Mit dem nun geänderten Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes können alle Personen, die nach der auf Grundlage des SGB V erlassenen Coronavirus-Impfverordnung geimpft werden, einen etwaigen Versorgungsanspruch geltend machen können. Dies gilt seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020.
Einen Versorgungsanspruch gegen den Staat haben somit auch unter 60-Jährige, die sich für den Impfstoff von AstraZeneca oder Johnson & Johnson entscheiden. Der Arzt trägt somit kein Haftungsrisiko für Impfschäden, wenn er die Impfung ordnungsgemäß durchführt.