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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Impfzertifikate und Wegfall der Priorisierung: Was sich ab 7. Juni ändert - BMG veröffentlicht Coronavirus-Impfverordnung

02.06.2021 - Die Priorisierung bei COVID-19-Impfungen entfällt ab 7. Juni. Dann werden auch die Betriebs- und Privatärzte in die Impfkampagne einbezogen. Dies sieht die geänderte Coronavirus-Impfverordnung vor, die das Bundeskabinett heute verabschiedet hat und die am Montag in Kraft tritt. Darin ist auch die Vergütung für das Ausstellen von digitalen Impfausweisen geregelt.

Mit Aufhebung der Priorisierung haben laut Impfverordnung alle danach impfberechtigten Personen, unabhängig von ihrem Alter, ihres Gesundheitszustands sowie ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Impfstoffverfügbarkeit Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Zugelassene Impfstoffe gibt es derzeit für Personen ab zwölf Jahre.

Ungeachtet dessen obliege es den Ländern, Kommunen und impfenden Ärzten in eigener Verantwortung, weiterhin vorrangige Impfangebote für noch nicht geimpfte Personen aus den (ehemaligen) Priorisierungsgruppen 1 bis 3 zu ermöglichen, heißt es in der Verordnung.

Mit der Priorisierung entfallen ab 7. Juni auch die ärztlichen Atteste über bestimmte Vorerkrankungen und die in der alten Impfverordnung hierfür festgelegte Vergütung.

Tägliche Schnell-Doku: Erfassung auch der unter 18-Jährigen

Eine weitere Änderung betrifft die tägliche Schnell-Dokumentation: Vertragsärzte geben zusätzlich die Anzahl der unter 18-jährigen Personen an, die sie an dem Tag geimpft haben – aufgeschlüsselt nach Erst- und Abschlussimpfungen. Das ImpfDoku-Portal wird entsprechend angepasst, sodass die Eingabe in Kürze möglich sein wird. Bislang werden nur die über 60-Jährigen separat ausgewiesen.

Vergütung von Impfzertifikaten

Wer gegen COVID-19 geimpft ist, soll demnächst einen zusätzlichen Impfnachweis erhalten können – in einer Arztpraxis, durch Betriebsärzte, in Impfzentren oder nachträglich auch in einer Apotheke. Mit der Coronavirus-Impfverordnung wurde die Vergütung für das Ausstellen solcher Zertifikate festgelegt.

Bei Patienten, die in der eigenen Praxis geimpft wurden, erhalten Vertragsärzte sechs Euro je Zertifikat für die erste und für die zweite Impfung. Wird das Zertifikat (QR-Code) direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und somit ohne nochmalige Eingabe der Daten, beträgt die Vergütung jeweils zwei Euro. Dies gilt auch nachträglich für erstmalig auszustellende Impfzertifikate und bei Abhandenkommen einer bereits erstellten Ausfertigung.

Arztpraxen können Impfzertifikate auch für Personen ausstellen, die sie nicht selbst geimpft haben. Da hier der Prüfaufwand größer ist, um Missbrauch zu vermeiden, sieht die Coronavirus-Impfverordnung dafür 18 Euro je Zertifikat vor. Erstellt die Praxis das Zertifikat für die Erst- und für die Zweitimpfung einer Person in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, erhält sie für das zweite Zertifikat sechs Euro.  

Praxen erhalten kostenfrei PVS-Anwendung

Um den Aufwand für die Ärzte möglichst gering zu halten, soll das Ausstellen der Impfzertifikate direkt aus dem PVS möglich sein. So können die dokumentierten Patientendaten aus dem PVS für das Zertifikat genutzt und eine nochmalige Erfassung der Daten vermieden werden. Die Bundesregierung hat in einer Ausschreibung die PVS-Hersteller aufgefordert, mit dem Software-Update Ende Juni – spätestens jedoch zum 12. Juli – ein entsprechendes Software-Modul bereitzustellen.

Das Zertifikat-Modul wird den Arztpraxen kostenfrei zur bestehenden Lizenz im Rahmen des PVS-Vertrages zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung übernimmt der Bund. Die Software-Hersteller haben zudem die Aufgabe, die Praxen über die Anwendung zu informieren.

Daneben soll es weitere Lösungen zur Generierung solcher Zertifikate geben. So stellt das Robert Koch-Institut eine Webanwendung bereit. Dafür müssen die Daten wie Name der Person, Geburtsdatum, Impfstoff, Impfdosis und Impfdatum zunächst manuell nach der Anmeldung in ein Online-Formular eingegeben werden, bevor der QR-Code erstellt werden kann.

Die EU-Verordnung für das digitale COVID-19-Zertifikat tritt spätestens am 1. Juli in Kraft. Neben einer abgeschlossenen Impfung sollen sich Bürgerinnen und Bürger dann auch eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung oder einen negativen PCR-Test digital bescheinigen lassen können. Der Impfnachweis über das gelbe Impfbuch ist weiterhin möglich und gültig.

Übersicht: Vergütung des COVID-19-Impfzertifikats

Pseudo-GOP Leistung gemäß Corona-Impfverordnung Vergütung
Impfzertifikat für Personen, die in der eigenen Praxis geimpft wurden
88350 Ausstellung eines Impfzertifikats 6 Euro
88351 Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mithilfe des PVS-Systems 2 Euro
Impfzertifikat für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden
88352 Ausstellung eines Impfzertifikats 18 Euro
88353 Ausstellung eines Impfzertifikats für die Zweitimpfung, wenn dieselbe Praxis in demselben Quartal bereits das Zertifikat für die Erstimpfung erstellt hat 6 Euro

Die Höhe der Vergütung ist in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegt, die am 7. Juni 2021 in Kraft tritt. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Ärzte nutzen dazu die Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Ein Impfzertifikat kann für die Erst- und Zweitimpfung ausgestellt werden.

Das COVID-19-Zertifikat der EU

Innerhalb der Europäischen Union wieder grenzenlose Reisen – das digitale COVID-19-Zertifikat soll die Reisefreizügigkeit erleichtern. Das grüne Zertifikat der EU soll dabei nicht nur eine erfolgte Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 ausweisen, sondern auch über eine durchgemachte COVID-19-Infektion oder ein aktuelles negatives Testergebnis informieren. Es bildet den Rechtsrahmen für die Lösungen der Mitgliedsstaaten.

In Deutschland können sich Bürgerinnen und Bürger, die dies wünschen, demnächst in Arztpraxen, Impfzentren oder Apotheken einen Impfnachweis ausstellen lassen. Ab wann das genau möglich sein wird, ist noch offen.

So funktioniert das Impfzertifikat

Nach Eingabe oder Übernahme der Daten aus dem Praxisverwaltungssystem wird ein QR-Code erstellt, den die Nutzer mithilfe einer App einscannen können. Das Impfzertifikat enthält unter anderem Informationen zum Impfstoff, Impfstatus, den Namen des Geimpften und das Geburtsdatum.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat IBM mit der Entwicklung des digitalen Impfpasses beauftragt. Neben dem US-Konzern sind weitere IT-Unternehmen daran beteiligt.

Die Bürgerinnen und Bürger können den digitalen Impfnachweis als vorübergehendes, freiwilliges Angebot nutzen. Wer sich dafür entscheidet, kann den Impfnachweis personalisiert auch auf seinem Smartphone digital speichern.

Impfbuch als Nachweis weiterhin akzeptiert

Das Impfbuch behält seine Gültigkeit und dient weiterhin als Impfnachweis. Darin werden wie gewohnt alle Impfungen dokumentiert, nicht nur die gegen COVID-19. Das neue Impfzertifikat stellt lediglich eine Ergänzung dar.

Mehr Informationen (FAQ des BMG)

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