So funktioniert die ePA
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Die elektronische Patientenakte - Befunde, Laborwerte, Arztbriefe
03.06.2021 - Welche Vorerkrankungen hat der Patient, welche Untersuchungen wurden beim letzten Klinikaufenthalt durchgeführt oder gibt es aktuelle Laborwerte? In der elektronischen Patientenakte sollen diese und weitere medizinische Informationen künftig gebündelt sein und die Behandlung unterstützen. Was das für Praxen ab 1. Juli heißt, stellen die PraxisNachrichten im vierten Teil der Serie TI-Anwendungen vor.
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist das zentrale Element der Telematikinfrastruktur (TI). Patienten können darin alle relevanten Informationen wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, Medikationsplan und den Notfalldatensatz speichern oder ablegen lassen. Sie können Praxen und Apotheken Zugriff auf diese Dokumente gewähren und ihnen so für die Behandlung notwendige Informationen zugänglich machen.
Die ePA ersetzt jedoch nicht die Kommunikation von Arzt zu Arzt oder zu anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Auch die praxiseigene Patientendokumentation bleibt davon unberührt.
Ausgabe der ePA läuft, Praxen starten im Juli
Die Krankenkassen sind seit Januar verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch eine ePA in Form einer App zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung ist für die Versicherten jedoch freiwillig.
Für die Praxen soll es nach den Plänen des Gesetzgebers spätestens ab dem 1. Juli losgehen. Bis dahin müssen Ärzte und Psychotherapeuten darauf vorbereitet sein, Daten über die TI in die ePA zu übertragen oder auszulesen. Dafür benötigen Praxen neben einem Anschluss an die TI ein Software-Update für den ePA-Konnektor und ein ePA-Modul für ihr Praxisverwaltungssystem (PVS). Sie erhalten für die Technikkosten eine Erstattung (s. Infobox).
Auch die Vergütung für die ärztlichen Leistungen steht fest: Für die Erstbefüllung der ePA erhält der Arzt oder Psychotherapeut zehn Euro. Werden später weitere Dokumente abgelegt oder verarbeitet, zahlen die Krankenkassen einmal im Quartal eine Zusatzpauschale zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale.
Verzögerungen bei der Technik
Der Zeitplan für die technische Ausstattung ist sehr knapp. So hat bislang erst ein Hersteller das ePA-Update für den Konnektor auf den Markt gebracht; die anderen befinden sich noch in der Zulassung. Auch das PVS-Update, mit dem Praxen die ePA nutzen können, ist noch nicht für alle Systeme verfügbar.
Den Praxen, die die Voraussetzungen für die ePA nicht pünktlich erfüllen, droht laut Gesetz eine Kürzung der Vergütung um ein Prozent. Die KBV hat angesichts der technischen Schwierigkeiten wiederholt gefordert, die Sanktionen auszusetzen. Über den Umgang mit Praxen, die unverschuldet die ePA nicht anbieten können, laufen nun Gespräche mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Die PraxisNachrichten werden dazu berichten.
ePA ist Akte des Patienten
Die ePA liegt vollständig in der Hand der Patientinnen und Patienten. Sie entscheiden, ob sie die Akte nutzen möchten und welche Dokumente darin gespeichert werden und wer darauf Zugriff haben darf. Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten dafür eine ePA-App zur Verfügung, die von der gematik zugelassen sein muss. Versicherte, die die ePA nicht über eine App verwalten können, haben die Möglichkeit, den Zugriff auf ihre Daten in der Praxis mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) und Patienten-PIN freizugeben.
App-Nutzer können schon jetzt festlegen, wem sie Zugriff auf die abgelegten Daten gewähren wollen: Zunächst geschieht das nur auf Praxisebene. Das heißt, Patienten können bestimmen, ob eine Praxis alle in der ePA gespeicherten Dokumente sehen darf oder nicht. Erst ab Anfang 2022 werden sie Zugriffsberechtigungen sogar für einzelne Dokumente vergeben können. Dies gilt jedoch nur für Patienten, die die ePA über eine App verwalten.
Streit um Berechtigungskonzept
Um diesen Punkt sind zuletzt wieder Diskussionen zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragen Ulrich Kelber, der gematik und den Krankenkassen entbrannt. Einem Zeitungsbericht zufolge hält Kelber die dokumentengenaue Berechtigung für alle für notwendig. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, wolle er die Ausgabe der ePA untersagen lassen, heißt es. Die PraxisNachrichten werden auch dieses Thema weiterverfolgen.
Elektronischer Impfpass kommt 2022
Neben dem feineren Berechtigungskonzept wird die ePA ab 2022 weitere Funktionen erhalten. Dann kommen mit Impfpass, Mutterpass, Kinder-Untersuchungsheft und zahnärztlichem Bonusheft Dokumente hinzu, die heute nur in Papierform vorhanden sind. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Rezepte können dann elektronisch in der ePA abgelegt werden.
Detaillierte Informationen zur ePA
Für Ärzte und Psychotherapeuten, die weitere Informationen zur ePA benötigen, hat die KBV ein Video und eine Praxisinformation bereitgestellt. Alles ist zudem gebündelt auf einer Themenseite auf der KBV-Website verfügbar. Diese wird fortlaufend aktualisiert und nach und nach um wichtige Fragen und Antworten ergänzt.
Erstattung für die Technik
Die Details für die Kostenerstattung der Technik haben KBV und GKV-Spitzenverband in der TI-Finanzierungsvereinbarung geregelt (aufbauend auf der Ausstattung für den eHealth-Konnektor).
Komponente Pauschale Hinweise zur Kostenerstattung und Finanzierung der Betriebskosten Konnektor-Update (ePA-Konnektor) 400 Euro einmalig Wenn das Konnektor-Update erfolgt ist, wird die Pauschale gezahlt. PVS-Anpassung ePA 150 Euro einmalig Wenn das Konnektor-Update erfolgt ist, kann die Pauschale gezahlt werden. Details legt die zuständige KV fest. ePA-Zuschlag zu den laufenden TI-Betriebskosten 4,50 Euro je Quartal Sobald das Konnektor-Update erfolgt ist, wird die Betriebskostenpauschale quartalsweise gezahlt. Elektronischer Heilberufsausweis ab Generation 2.0 11,63 Euro je Quartal und Arzt/Psychotherapeut Sobald der Anschluss an die TI erfolgt ist, wird die Pauschale quartalsweise gezahlt.
Vergütung der ePA
Für das Erfassen und Speichern solcher Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:
GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte)
- die GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
- sie wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
- sie ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig
- sie ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (zehn Euro) abgerechnet wird
GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte)
- die GOP wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
- sie umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
- sie ist höchstens viermal im Arztfall* berechnungsfähig
- sie ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig
Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA
- 10 Euro je ePA (Vergütungsbetrag für das Jahr 2021 laut Gesetz)
- der konkrete Abrechnungsprozess wird derzeit noch mit dem GKV-Spitzenverband verhandelt
* Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.
Serie zu den Anwendungen der Telematikinfrastruktur
NFDM, eMP, eAU: Hinter diesen Abkürzungen stehen medizinische Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (TI). Einige, wie das Notfalldatenmanagement (NFDM) und der elektronische Medikationsplan (eMP), sind bereits verfügbar, andere starten in den nächsten Monaten. Die KBV stellt sie in einer Serie in den PraxisNachrichten vor. Praxen können zudem ein Erklärvideo und eine Praxisinformation abrufen.
Teil 1 vom 12. Mai: TI-Anwendungen in diesem Jahr: Serie in den PraxisNachrichten startet
Teil 2 vom 20. Mai: Der Notfalldatensatz – lebenswichtige Angaben sofort zur Hand
Teil 4 vom 3. Juni: Die elektronische Patientenakte – Befunde, Laborwerte, Arztbriefe
Teil 5 vom 10. Juni: KIM-Dienst: Medizinische Dokumente sicher digital versenden
Teil 8 vom 1. Juli: Weitere Digitalisierungsschritte für Psychotherapeuten