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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

COVID-19-Genesenenzertifikat: Vergütung festgelegt

30.06.2021 - Neben Impfzertifikaten können künftig alle Ärzte auch nachträglich Zertifikate für COVID-19-Genesene ausstellen. Die Vergütung wurde mit der neugefassten Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die zum 1. Juli in Kraft tritt. Außerdem wurden neue Regelungen für Schnelltests erlassen.

Die Vergütung des Genesenenzertifikats erfolgt analog zum Impfzertifikat. Für das Ausstellen erhalten Ärztinnen und Ärzte ab Juli 2 Euro je Zertifikat, wenn es direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt wird. Nutzen Praxen die aufwendigere Webanwendung des Robert Koch-Instituts, zahlt der Bund 6 Euro je Zertifikat.

Hinweise zur Abrechnung: Neue GOP 

Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Praxen nutzen dafür spezielle Pseudo-Gebührenordnungspositionen (s. Übersicht). Voraussetzung für das Ausstellen eines Genesenenzertifikats ist ein positives PCR-Test-Ergebnis, das mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alt ist. 

Um den Aufwand für Ärztinnen und Ärzte möglichst gering zu halten, soll das Ausstellen der Genesenenzertifikate – analog zu den Impfzertifikaten – ebenfalls direkt aus dem PVS möglich sein. Ein entsprechendes Software-Update soll zum 30. Juni, spätestens zum 12. Juli bereitstehen. Einige Hersteller haben den Praxen das neue Zertifikat-Modul bereits zur Verfügung gestellt.

Vergütung für Coronavirus-Schnelltests abgesenkt

Mit der neuen Testverordnung (TestV) sinkt überdies die Vergütung der Testung: Ab 1. Juli erhalten Ärzte sowie Apotheken, Testzentren und weitere Einrichtungen nur noch 8 Euro. Die Sachkosten werden mit einer Pauschale von 3,50 Euro erstattet. 

Neu: Selbsttests unter Aufsicht

Außerdem wurde die TestV um die Testung mittels überwachter Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung ergänzt. Hier beträgt die Vergütung 5 Euro pro Testung. Praxen nutzen für die Abrechnung eine neue Pseudo-GOP (s. Übersicht). Die Sachkosten werden ebenfalls mit einer Pauschale von 3,50 Euro je Test erstattet (Pseudo-GOP 88312).

Übersicht: Vergütung der Genesenenzertifikate und Selbsttests zur Eigenanwendung ab 1. Juli

Pseudo-GOP Leistung gemäß Coronavirus-Testverordnung Vergütung
COVID-19-Genesenenzertifikate gemäß § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes
88370 Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats 6,00 Euro
88371 Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats – automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems 2,00 Euro
Antigen-Test zur Eigenanwendung
88314 Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung 5,00 Euro

Die TestV passt zudem ab dem 1. Juli 2021 die Vergütung für den Antigen-Test an: Für den Abstrich (Pseudo-GOP 88310) werden 8 Euro gezahlt. Die Sachkosten (Pseudo-GOP 88312) werden pauschal mit 3,50 Euro vergütet. 
 

Digitales COVID-19-Genesenenzertifikat

Der Anspruch auf das digitale Covid-19-Genesenenzertifikat ist bereits im Infektionsschutzgesetz geregelt (§ 22 Abs. 6). Mit der neugefassten Coronavirus-Testverordnung wurde jetzt die Vergütung festgelegt. Das Genesenenzertifikat ist neben dem Impfzertifikat und dem Testzertifikat eins der drei Bestandteile des digitalen COVID-Zertifikats der EU. Dieses dient als Nachweis dafür, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber gegen COVID-19 geimpft ist, negativ getestet wurde oder von COVID-19 genesen ist. Das grüne Zertifikat gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen.

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