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Unfallversicherung: Ärzte können neue Gebühren abrechnen

08.07.2021 - In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es zwei neue Gebühren, die Durchgangsärzte seit 1. Juli abrechnen können. Sie betreffen die Beurteilung und Bewertung von Schnitt- beziehungsweise Röntgenbildern.

Die Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) wurde zum einen um die Nummer 35 „Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den D-Arzt bei einem Durchgangsarztwechsel“ erweitert.

Damit soll der Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit der Sichtung und Auswertung anderweitig erstellter Röntgen- und Schnittbilder honoriert werden. Die Gebühr beträgt 12,07 Euro.

Neu ist außerdem die Nummer 36 „Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern des hinzugezogenen Radiologen durch den D-Arzt“. Mit ihr kann der Durchgangsarzt bei einem Befund, der von dem Befund des Radiologen abweicht, die Beurteilung der Schnittbilder berechnen. Diese Gebühr beträgt ebenfalls 12,07 Euro.

Anpassung bei der Testung nach Nummer 379

Außerdem hat die Ständige Gebührenkommission nach dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger eine Anpassung bezüglich der Nummer 379 „Testung mit patienteneigenen Substanzen nach vorheriger Beauftragung durch den Unfallversicherungsträger“ vorgenommen.

Hier war bisher in der Leistungslegende auch die Vorbereitung der Testung enthalten. Diese Vorbereitungsleistung wird jetzt zur Erleichterung der Abrechnung durch zwei neue Nummern abgebildet: Nummer 379a für die Vorbereitung der Testsubstanz ohne spezifische Aufbereitung (5,60 Euro) und Nummer 379b mit spezifischer Aufbereitung (11,20 Euro).

Die seit 1. Juli geltende UV-GOÄ ist hier abrufbar. Grundsätzliche Informationen zur Abrechnung von ärztlichen Leistungen bei Arbeits- oder Wegeunfällen stellt die KBV auf einer Themenseite bereit.

 

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