Masernschutzgesetz: Frist zum Nachweis von Impfung und Immunität bis Jahresende verlängert
15.07.2021 - Nach dem im März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz müssen Kinder und Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für bereits länger in diesen Einrichtungen Beschäftigte oder Betreute galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli, die jetzt um fünf Monate bis zum 31. Dezember verlängert wurde.
Konkret bedeutet dies beispielsweise für Praxispersonal, das bereits zum Stichtag 1. März 2020 beschäftigt war, dass die Frist, innerhalb der der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beziehungsweise eine Immunität gegen Masern erbracht werden muss, nunmehr am 31. Dezember endet.
Personen, die erst nach diesem Stichtag eingestellt beziehungsweise tätig wurden, müssen den geforderten Nachweis vor Beginn ihrer Tätigkeit erbringen. Sie fallen nicht unter die Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung gilt auch für andere betroffene Berufsgruppen sowie für Kinder, die bereits in eine Kita und Schulen gehen.
Hintergrund ist die Corona-Pandemie
Die Verlängerung der Nachweispflicht bis zum 31. Dezember geht auf das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ vom 29. März zurück. Damit soll den Einrichtungen und Behörden vor dem Hintergrund der Bewältigung der SARS-CoV-2 Pandemie mehr Zeit zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes eingeräumt werden. Die Impfpflicht und damit auch die Nachweispflicht gilt allerdings nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.