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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Honorarumsätze im zweiten Halbjahr 2019 leicht gestiegen - Erste Auswirkungen des TSVG spürbar

22.07.2021 - Die Honorarumsätze der Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind in der zweiten Jahreshälfte 2019 im Bundesdurchschnitt leicht gestiegen. Im Vergleich zu den Vorjahresquartalen war im dritten Quartal ein Plus von 3,4 Prozent zu verzeichnen, im vierten Quartal von 1,4 Prozent. Dies zeigen die Honorarberichte 3/2019 und 4/2019, die die KBV jetzt veröffentlicht hat.

Der durchschnittliche Honorarumsatz pro Arzt/Psychotherapeut betrug in beiden Quartalen jeweils knapp 57.000 Euro (vor Abzug aller Kosten). Der Umsatz je Behandlungsfall belief sich auf rund 70 Euro (+2,1 Prozent) im dritten Quartal und auf rund 71 Euro (+2,7 Prozent) im vierten Quartal.

Ärzte im hausärztlichen Bereich erhielten für die komplette Behandlung eines Patienten je Quartal im Schnitt 67 Euro und damit kaum mehr als in den beiden Vorjahresquartalen. Sie erzielten einen durchschnittlichen Honorarumsatz von rund 57.000 Euro (+3 Prozent) im dritten Quartal und rund 58.000 Euro (+0,8 Prozent) im vierten Quartal.  

Im fachärztliche Bereich betrug der Honorarumsatz im Schnitt rund 56.000 Euro (+3,4 Prozent) im dritten Quartal und rund 57.000 Euro (+1,9 Prozent) im vierten Quartal. Je Behandlungsfall lag der Umsatz bei 71 Euro (+2,3 Prozent) beziehungsweise bei 72 Euro (+3,8 Prozent).

Auswirkungen des TSVG

Die Gesamtvergütung stieg im dritten Quartal 2019 um 3,8 Prozent auf 364,5 Millionen Euro, im vierten Quartal um 3,4 Prozent auf 331,4 Millionen Euro an. Auffällig ist dabei ein überproportionaler Anstieg der Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (aMGV) um 11,3 Prozent beziehungsweise 19,4 Prozent, während die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) nahezu konstant geblieben beziehungsweise im vierten Quartal um 4,8 Prozent gesunken ist. Ein Grund für diese Entwicklung sind die Auswirkungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG), das Mitte Mai 2019 in Kraft getreten war.

Nach dem TSVG erhalten Ärzte die Behandlung eines Patienten in voller Höhe außerhalb der MGV vergütet, wenn der Termin durch eine Terminservicestelle vermittelt wurde. Dasselbe gilt für offene Sprechstunden, die bestimmte Facharztgruppen seit September 2019 anbieten müssen, und die Behandlung neuer Patienten. Auch diese Fälle werden extrabudgetär vergütet. Zur Finanzierung wurde die MGV entsprechend bereinigt – so auch in den Quartalen 3/2019 und 4/2019. Dies erklärt, warum die MGV trotz steigender Gesamtvergütung im letzten Quartal sogar gesunken und die aMGV gestiegen ist.

Jahresüberblick 2019: Honorarplus von 1,7 Prozent

Mit dem Honorarbericht für das vierte Quartal bietet die KBV zudem die Möglichkeit, die Entwicklung für das gesamte Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr zu betrachten. Insgesamt stieg der Honorarumsatz je Arzt/Psychotherapeut im Vergleich zu 2018 um 3.943 Euro auf 230.845 Euro (+1,7 Prozent). Je Behandlungsfall ergibt das eine Steigerung des Honorarumsatzes um 1,80 Euro auf 70,10 (+2,6 Prozent). Bei den Hausärzten erhöhte sich der Honorarumsatz je Arzt um 1,4 Prozent, bei den Fachärzten um 2,0 Prozent.

Honorarumsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit

Der Honorarumsatz wird häufig mit dem Einkommen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten verwechselt. Der Honorarumsatz ist die Zahlung an den Arzt oder Psychotherapeuten für den Betrieb der Praxis und die Versorgung der Patienten, die gesetzlich versichert sind. Der Umsatz ist nicht mit dem Nettoeinkommen gleichzusetzen.
Das Nettoeinkommen, also das Geld, das der Arzt/Psychotherapeut für seine Arbeit bekommt, beträgt durchschnittlich nur 25,5 Prozent des Honorarumsatzes. Aus den anderen 74,5 Prozent des Honorarumsatzes finanziert er

  • Praxiskosten, zum Beispiel für Personal, Miete, Energie und Versicherungen, medizinische Geräte. Diese Betriebsausgaben sind je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch. Sie betragen im Durchschnitt über alle Gruppen 48,1 Prozent des Honorarumsatzes.
  • Steuerzahlungen (16,3 Prozent)
  • berufsständische Altersversorgung (7,3 Prozent)
  • Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen (2,9 Prozent)

Erst nach Abzug aller Kosten erhält man das Nettoeinkommen aus vertragsärztlicher Tätigkeit, das dem Arzt persönlich zur Verfügung steht.

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