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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Digitales Impfzertifikat für Genesene auch noch sechs Monate nach der Erkrankung möglich

30.07.2021 - Von COVID-19 genesene Patienten können ein digitales Impfzertifikat nach einmaliger Impfung auch dann erhalten, wenn die Erkrankung mehr als sechs Monate her ist und deswegen kein Genesenenzertifikat mehr ausgestellt werden kann. Dies hat das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage bestätigt. Als Beleg genügten ein positiver PCR-Test und der Eintrag im Impfbuch.

In der Vergangenheit gab es diesbezüglich mehrfach Unklarheit. Die verpflichtende Vorlage eines Genesenenzertifikates hätte dazu geführt, dass Personen, die erst sechs Monate oder später nach ihrer Erkrankung geimpft werden, kein digitales Impfzertifikat hätten erhalten können.

Genesenenzertifikat bis sechs Monate nach der Erkrankung

Ein Genesenenzertifikat darf frühestens 28 Tage und längstens sechs Monate nach einem positiven PCR-Test ausgestellt werden. Das heißt, eine Person, die die Erkrankung durchgemacht hat, kann nur innerhalb dieses Zeitraums einen solchen Nachweis ausgestellt bekommen. Nach Ablauf dieser Frist und bevor eine Impfung stattgefunden habe, gelte die Person als nicht vollständig geimpft und eben auch nicht als genesen, heißt es dazu auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

STIKO-Empfehlung für Genesene

Nach der aktuellen Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sollten immungesunde Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, nur eine Impfstoffdosis erhalten. Dies gilt auch, wenn der Infektionszeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt.

Möglich ist eine Impfung aber auch schon ab vier Wochen nach dem Ende der COVID-19-Symptome, wenn beispielsweise eine Exposition gegenüber künftig auftretenden Virusvarianten gegeben ist, gegen die eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion keinen ausreichenden Schutz mehr vermittelt. Nach gesicherter asymptomatischer SARS-CoV-2-Infektion kann die Impfung laut STIKO bereits ab vier Wochen nach der Labordiagnose erfolgen.

Ausstellen von Zertifikaten mit Hilfe der Praxissoftware

Vertragsärzte können digitale Impf- und Genesenenzertifikate mit Hilfe ihres Praxisverwaltungssystems (PVS) ausstellen. Sie erhalten dafür zwei Euro je Zertifikat. Viele PVS-Hersteller haben dazu ein kostenfreies Software-Update bereitgestellt. Alternativ kann die Webanwendung des Robert Koch-Instituts – der Impfzertifikatsservice – genutzt werden.

COVID-19-Zertifikate

Die digitalen COVID-19-Zertifikate der EU dienen als Nachweis, dass eine Person gegen COVID-19 geimpft wurde, von Corona genesen ist oder negativ auf Corona getestet wurde. Arztpraxen sind berechtigt, alle drei Zertifikate auszustellen.

Dabei wird ein QR-Code generiert, mit dem sich das jeweilige Zertifikat in die CovPass-App oder die Corona-Warn-App einlesen und bei Bedarf vorzeigen lässt (alternativ kann auch der Papier-Ausdruck mit dem QR-Code genutzt werden). Die Zertifikate gelten in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Anwendung in Deutschland ist in Paragraf 22 des Infektionsschutzgesetzes sowie in der Coronavirus-Impfverordnung und Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) geregelt.

Fragen und Antworten zu den Zertifikaten stellt das BMG auf seiner Internetseite bereit.

Impfzertifikat

Anspruch

Wer gegen das Coronavirus geimpft wurde, hat Anspruch auf ein Impfzertifikat. Als Nachweis wird der gelbe Impfpass oder die Impfbescheinigung und ein Lichtbildausweis vorgelegt.

Impfzertifikate für Genesene: Davon unabhängig gilt eine Person als vollständig geimpft, wenn sie genesen ist und eine Impfung erhalten hat. Sie hat dann Anspruch auf ein Impfzertifikat. Der Nachweis der Genesung wird mit einem positiven PCR-Test oder einem gültigen Genesenenzertifikat belegt. Es kann also auch jemand nur einmal geimpft werden und als vollständig geimpft gelten, der die Krankheit durchgemacht hat, ohne einen Genesenenzertifikat erhalten zu haben, z.B. weil die Erkrankung länger als 90 Tage zurücklag (siehe "Genesenenzertifikat").

Hinweise:

  • Auch Auffrischimpfungen können in gleicher Art und Weise wie Erst- und Zweitimpfungen oder die Impfung nach einer Genesung im digitalen Impfnachweis dokumentiert werden.
  • Es wird weiterhin nur der Impfstoff bzw. Hersteller angegeben und nicht unterschieden, ob es sich um einen angepassten oder nicht angepassten Impfstoff handelt. Beispiel: Wenn eine Person eine zweite Auffrischimpfung mit dem neuen variantenspezifischen COVID-19-Impfstoff Comirnaty Orig./BA.4-5 von BioNTech/Pfizer erhalten hat, bekommt sie ein digitales Impfzertifikat für den Impfstoff BioNTech/Pfizer und der Kodierung 4/4 zur Indikation der erhaltenen Dosis.

Ausstellung

Wer darf die Zertifikate ausstellen?

Impfzertifikate können überall dort ausgestellt werden, wo COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt werden, zum Beispiel im Impfzentrum oder in einer Arztpraxis. Darüber hinaus können sich Bürger an eine Apotheke oder einen Vertragsarzt, der die Impfung selbst nicht durchgeführt hat, wenden.

Wie können Ärzte die Zertifikate ausstellen?

PVS-Lösung: In den Arztpraxen können die Zertifikate direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt werden, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Vorteil dieser Lösung ist, dass die notwendigen Daten nicht noch einmal dokumentiert werden müssen und der QR-Code mit einem Klick generiert werden kann. Ein erforderliches Update wird von den meisten PVS-Herstellern bereitgestellt. Die Kosten werden vom Bund bis zum 30. Juni 2022 finanziert. Software-Hersteller können das PVS-Modul weiterhin auf eigene Verantwortung und Rechnung betreiben. Praxen, die die PVS-Lösung auch ab Juli 2022 weiter nutzen möchten, erhalten von ihrem PVS-Hersteller Informationen zu den Möglichkeiten und Kosten.

Impfzertifikatsservice des RKI: Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt kostenlos den sogenannten Impfzertifikatsservice bereit, mit dem auch Genesenenzertifikate generiert werden können. Praxen können den Impfzertifikatsservice in zwei verschiedenen Varianten nutzen:

  • Desktop-Client: Die erste Variante ist der Desktop-Client (auch „Komfort-Client“), der als Software auf dem Arbeits-PC installiert wird. Mit der Anwendung können die Personendaten automatisch durch die Integration des elektronischen Kartenterminals befüllt werden. Die Personendaten müssten so nicht per Hand eingetragen werden. Voraussetzung für die Nutzung ist der Zugang zur Telematikinfrastruktur sowie eine Internetverbindung. Praxen können die Anwendung online herunterladen – es steht eine neue, verbesserte Version bereit. Die Anwendung ist für MacOS und Windows verfügbar. Die Konfiguration muss – laut Dokumentation – durch eine IT-Technikerin oder einen IT-Techniker vorgenommen werden. Weitere Informationen rund um die Einrichtung des Desktop-Clients sowie eine Nutzungsanleitung finden Praxen hier.
  • Web-Anwendung: Alternativ kann der Impfzertifikatsservice auch als Web-Anwendung genutzt werden, die über die Telematikinfrastruktur mit KV-Login läuft. Die Eingabe der Daten wie Name der Person, Geburtsdatum, Impfstoff, Impfdosis und Impfdatum erfolgt manuell, bevor der QR-Code erstellt werden kann.

Abrechnung und Vergütung

Das Ausstellen der Impfzertifikate wird nach der Coronavirus-Impfverordnung wie folgt vergütet:  

Pseudo-GOP Leistung gemäß Corona-Impfverordnung Vergütung
Impfzertifikat für Personen, die in der eigenen Praxis geimpft wurden
88350 Ausstellung eines Impfzertifikats 6 Euro
88351 Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mithilfe des PVS-Systems 2 Euro
Impfzertifikat für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden
88352 Ausstellung eines Impfzertifikats 6 Euro

Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geben dazu die entsprechenden Pseudo-Gebührenordnungspositionen an.

Genesenenzertifikat

Anspruch

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat seine Vorgaben für Genesenennachweise am 15. Januar 2022 im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung angepasst. Danach können Personen ein Genesenenzertifikat erhalten, wenn:

  • die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist

UND

  • das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt

Das Genesenenzertifkat ist 90 Tage gültig. Die Dauer wurde laut RKI von sechs Monate auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben.

Hinweis: Eine Person, die die Erkrankung durchgemacht hat, kann nur innerhalb dieses Zeitraums (maximal 90 Tage und mindestens 28 Tage) einen solchen Nachweis ausgestellt bekommen. Nach Ablauf dieser Frist und bevor eine Impfung stattgefunden hat, gilt die Person als nicht vollständig geimpft und eben auch nicht als genesen. Um als genesene Person vollständig geimpft zu sein und Anspruch auf ein Impfzertifikat zu haben, reicht eine Impfung (siehe "Impfzertifikat").

Ausstellung

Wer darf die Zertifikate ausstellen?

Das Genesenenzertifikat dürfen Ärztinnen und Ärzte ausstellen, die PCR-Tests durchführen sowie nachträglich im oben genannten Zeitraum jeder Arzt oder Apotheker.

Wie können Ärzte die Zertifikate ausstellen?

PVS-Lösung: In den Arztpraxen können die Zertifikate direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt werden, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Vorteil dieser Lösung ist, dass die notwendigen Daten nicht noch einmal dokumentiert werden müssen und der QR-Code mit einem Klick generiert werden kann. Ein erforderliches Update wird von den meisten PVS-Herstellern bereitgestellt. Die Kosten werden vom Bund bis zum 30. Juni 2022 finanziert. Software-Hersteller können das PVS-Modul weiterhin auf eigene Verantwortung und Rechnung betreiben. Praxen, die die PVS-Lösung auch ab Juli 2022 weiter nutzen möchten, erhalten von ihrem PVS-Hersteller Informationen zu den Möglichkeiten und Kosten.

Impfzertifikatsservice des RKI: Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt kostenlos den sogenannten Impfzertifikatsservice bereit, mit dem auch Genesenenzertifikate generiert werden können. Praxen können den Impfzertifikatsservice in zwei verschiedenen Varianten nutzen:

  • Desktop-Client: Die erste Variante ist der Desktop-Client (auch „Komfort-Client“), der als Software auf dem Arbeits-PC installiert wird. Mit der Anwendung können die Personendaten automatisch durch die Integration des elektronischen Kartenterminals befüllt werden. Die Personendaten müssten so nicht per Hand eingetragen werden. Voraussetzung für die Nutzung ist der Zugang zur Telematikinfrastruktur sowie eine Internetverbindung. Praxen können die Anwendung online herunterladen – es steht eine neue, verbesserte Version bereit. Die Anwendung ist für MacOS und Windows verfügbar. Die Konfiguration muss – laut Dokumentation – durch eine IT-Technikerin oder einen IT-Techniker vorgenommen werden. Weitere Informationen rund um die Einrichtung des Desktop-Clients sowie eine Nutzungsanleitung finden Praxen hier.
  • Web-Anwendung: Alternativ kann der Impfzertifikatsservice auch als Web-Anwendung genutzt werden, die über die Telematikinfrastruktur mit KV-Login läuft. Die Eingabe der Daten wie Name der Person, Geburtsdatum, Impfstoff, Impfdosis und Impfdatum erfolgt manuell, bevor der QR-Code erstellt werden kann.

Abrechnung und Vergütung

Das Ausstellen der Genesenenzertifikate wird nach der Coronavirus-Testverordnung wie folgt vergütet:  

Pseudo-GOP Leistung gemäß Coronavirus-Testverordnung Vergütung
COVID-19-Genesenenzertifikate gemäß § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes
88370 Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats 6 Euro
88371 Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats – automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems 2 Euro

Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geben dazu die entsprechenden Pseudo-Gebührenordnungspositionen an.

Testzertifikat

Anspruch

Wer ein negatives Testergebnis erhalten hat, kann dafür ein digitales Testzertifikat bekommen und es in der App hinterlegen.

Ausstellung

Wer darf die Zertifikate ausstellen?

Das digitale COVID-19-Testzertifikat der EU kann überall dort ausgestellt werden, wo Tests durchgeführt werden, zum Beispiel in Teststationen, Apotheken und Arztpraxen, wenn das Testergebnis negativ ist.

Ein digitales COVID-19-Testzertifikat der EU setzt die Anwendung eines Nukleinsäureamplifikationsverfahrens (PCR-Test) oder einen Antigenschnelltest, der auf der EU-Testliste enthalten ist, voraus:

EU Common list of COVID-19 antigen tests (PDF-Dokument)

Wie können Ärzte die Zertifikate ausstellen?

Zur Erstellung von digitalen COVID-19-Testzertifikaten stellt T-Systems im Auftrag der Bundesregierung das CWA-Schnelltestportal bereit. Über das Portal ist auch eine Übermittlung in die Corona-Warn-App (CWA) möglich.

Neuregistrierungen für die Nutzung des Portals bei T-Systems sind seit April 2022 nicht mehr möglich. Stattdessen können Ärztinnen und Ärzte, die ein digitales COVID-19-Testzertifikat anbieten wollen, dafür eine Software-Schnittstelle („API-Schnittstelle“) bei Drittanbietern erwerben. Weitere Informationen zur Anmeldung stellt das Unternehmen hier bereit.

Hotline für Fragen zum Schnelltestportal: 0620 2274 3730 (montags bis sonntags von 6 bis 20 Uhr)

Abrechnung und Vergütung

Das Ausstellen eines Testzertifikats ist Teil der Abstrichleistung und in der Vergütung enthalten. Diese ist in der Coronavirus-Testverordnung festgelegt. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen.

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