Haftungsfrage bei Auffrischungsimpfungen geklärt – KBV fordert höhere Impfhonorare
09.08.2021 - Nach den Beschlüssen der Gesundheitsministerkonferenz zu COVID-19-Schutzimpfungen für 12- bis 17-Jährige sowie zu Auffrischungsimpfungen werden jetzt die Details festgelegt. Das Bundesgesundheitsministerium passt dazu die Coronavirus-Impfverordnung an, der Entwurf liegt bereits vor. Geklärt ist die Frage der Haftung.
Laut einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) übernimmt der Bund potentielle Versorgungsansprüche der Patienten bei den ab September möglichen Auffrischungsimpfungen, vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet. Auch hier greife Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes, betont das BMG.
Das BMG weist darauf hin, dass die erneute Gabe beziehungsweise Wiederholung einer Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel „ein bestimmungsgemäßer Gebrauch ist und nicht außerhalb der Zulassung erfolgt“.
Auffrischungsimpfungen ab September
Nach dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) von letzter Woche können ab September Höchstbetagte und Pflegebedürftige sowie immunsupprimierte und immungeschwächte Personen eine Auffrischungsimpfung erhalten, wenn die abgeschlossene Impfserie mindestens sechs Monate her ist. Dies wurde damit begründet, dass es bei ihnen zu einem verminderten oder schnell nachlassenden Schutz nach der Impfung kommen könne.
Zusätzliche Impfung bei AstraZeneca und Johnson & Johnson
Ebenfalls können Personen, die eine vollständige Impfserie mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson beziehungsweise nach einer Genesung von COVID-19 einen dieser Vektor-Impfstoffe erhalten haben, eine Auffrischungsimpfung mindestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie mit einem mRNA-Impf-stoff angeboten werden.
Eine Auffrischungsimpfung für definierte Gruppen sei sinnvoll, sagte KBV-Vizechef Dr. Stephan Hofmeister. Das zeigten auch die wissenschaftlichen Daten. „Was wir jetzt brauchen, ist eine klare Vorgabe, wer ein drittes Mal geimpft werden sollte. Die Diskussion, wer hochbetagt ist, sollte nicht in den Praxen geführt werden“, forderte er. (Hinweis der Redaktion: Nach Redaktionsschluss wurde die Entscheidung der GMK bekannt, dass „Höchstbetagte ab 80 Jahren“ eine Auffrischungsimpfung erhalten können.)
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat inzwischen angekündigt, ihre Impfempfehlung bezüglich der Auffrischungsimpfung anzupassen. Die aktualisierte Fassung wird in den nächsten Tagen erwartet. Außerdem wird der mRNA-Aufklärungsbogen überarbeitet.
Paragraf 60 gilt auch für Impfungen von Kindern
Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes zu den Versorgungsansprüchen im Fall eines Impfschadens gilt auch, wenn Ärzte Kinder und Jugendliche unter 17 Jahren impfen, für die die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Diese Impfungen sind ebenfalls nach der Coronavirus-Impfverordnung zulässig.
Im Einvernehmen mit dem BMG haben die Gesundheitsminister auch beschlossen, allen 12- bis 17-Jährigen ein Impfangebot unterbreiten zu wollen. Dabei, so heißt es in dem Beschluss, sei eine entsprechende ärztliche Aufklärung erforderlich, sowie eine gegebenenfalls notwendige Zustimmung der Sorgeberechtigten einzuholen.
Der Vorstand der KBV sieht den GMK-Beschluss zur Impfung von gesunden Kindern und Jugendlichen nach wie vor kritisch. Leider wälze die Politik ihr Versäumnis, andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, jetzt auf Kinder und Jugendliche und deren Eltern ab, indem ein erheblicher Impfdruck aufgebaut werde, erklärte der Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen.
KBV fordert Zuschlag für höheren Beratungsaufwand
Die KBV sieht durch die Auffrischungsimpfungen und die Impfungen bei Kindern und Jugendlichen einen erhöhten Beratungsaufwand auf die Ärztinnen und Ärzte zukommen. Sie fordert deshalb einen Zuschlag in Höhe von acht Euro. Für den Fall, dass eine neue Position für die Auffrischungsimpfung in der Impfverordnung aufgenommen werden sollte, wäre die Vergütung einschließlich Beratung mit 28 Euro festzulegen.
Eine Pseudo-Gebührenordnungsziffer für Auffrischungsimpfungen wird ab September in der Praxissoftware bereitstehen.
Merkblatt zur Impfung bei Kindern
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) stellt ein Merkblatt zur COVID-19-Schutzimpfung bei Kindern bereit, das Eltern zur Entscheidungsfindung nutzen können. Dazu gehört auch eine Checkliste. Darüber hinaus bietet die BZgA eine Reihe weiterer Materialien, die in der Praxis hilfreich sein können.
Interessierte können das Merkblatt „Was Sie zur Corona-Schutzimpfung für Ihr Kind wissen sollten“ auf der BZgA-Internetseite www.infektionsschutz.de kostenlos herunterladen.