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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Auffrischimpfungen ab sofort möglich – Geänderte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten

01.09.2021 - Die geänderte Coronavirus-Impfverordnung ist heute in Kraft getreten. Danach können jetzt auch Auffrischimpfungen durchgeführt und abgerechnet werden.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit sieht für die Auffrischimpfungen keine Einschränkungen auf bestimmte Gruppen vor. Vielmehr haben alle Bürger, für die es einen zugelassenen Impfstoff gibt, unabhängig von ihrem Versichertenstatus Anspruch auf eine Auffrischimpfung.

Hintergrund für die Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung sind die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) von Anfang August. Danach sollen Personen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko eine Auffrischimpfung erhalten, wenn die abgeschlossene Impfserie mindestens sechs Monate her ist. Dazu gehören Pflegebedürftige und Personen ab 80 Jahren sowie immunsupprimierte und immungeschwächte Personen.

Außerdem soll den GMK-Beschlüssen zufolge Personen, die mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson beziehungsweise nach einer Genesung von COVID-19 mit einem dieser Vektor-Impfstoffe vollständig geimpft wurden, eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Der Mindestabstand zur ersten Impfserie beträgt nach diesem Beschluss ebenfalls sechs Monate.

Nach der geänderten Impfverordnung sollen die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlenen Abstände zwischen Erst- und Folge sowie Auffrischimpfungen eingehalten werden. Eine Empfehlung zu den Auffrischimpfungen gibt es allerdings derzeit noch nicht.

Auch Auffrischimpfungen täglich melden

Auffrischimpfungen müssen nach der Impfverordnung ebenfalls täglich erfasst und an das Robert Koch-Institut gemeldet werden. Die KBV hat dazu das Impf-DokuPortal angepasst. So geben Ärztinnen und Ärzte dort neben den Erst- und Folgeimpfungen auch die Auffrischimpfungen des jeweiligen Tages an – wie bisher getrennt nach dem verwendeten Impfstoff, sowie die Anzahl der unter 18-Jährigen und über 60-Jährigen.

Pseudoziffern mit neuen Suffixen  

Die Abrechnung der Auffrischimpfungen erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung nach der bekannten Systematik: Pro Impfstoff gibt es eine Pseudoziffer für die Erst-, Folge- und Auffrischimpfung. Diese werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) ergänzt – neu für allgemeine Auffrischimpfungen mit „R“, für Auffrischimpfungen bei Pflegeheimbewohnern mit „K“ und bei beruflicher Indikation mit „X“ (siehe Übersicht unten).

Vergütung der Impfung

Die COVID-19-Schutzimpfungen werden weiterhin mit 20 Euro vergütet. Ein von der KBV geforderter Zuschlag in Höhe von acht Euro für den erhöhten Beratungsaufwand wurde in der neuen Impfverordnung nicht berücksichtigt.
Neu ist dafür, dass die Nachtragung einer COVID-19-Schutzimpfung in den Impfausweis honoriert wird, wenn der Arzt den Patienten nicht selbst geimpft hat. Die Vergütung beträgt zwei Euro, die Abrechnung erfolgt mit der Pseudoziffer 88355.

Pseudoziffern zur Abrechnung von Auffrischimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff

Hersteller / Impfstoff Indikation Pseudoziffer Vergütung pro Impfung
BioNTech/Pfizer Allgemein 88331R 20 Euro
Beruf 88331X
Pflegeheimbewohner/ in 88331K
Moderna* Allgemein 88332R
Beruf 88332X
Pflegeheimbewohner/ in 88332K
* Ab wann der Impfstoff an die Praxen ausgeliefert wird, ist noch offen.
Hinweis: Vertragsärzte, die auch betriebsärztliche Schutzimpfungen durchführen, geben für diese zusätzlich die Pseudoziffer 88360 bei der Abrechnung an.
Weitere Informationen zur Abrechnung und Dokumentation finden Sie hier.

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