Zehn Euro für ePA-Erstbefüllung: Details zur Abrechnung geregelt
09.09.2021 - Vertragsärzte können die sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte ab sofort und auch rückwirkend bis zum 1. Januar 2021 abrechnen. Laut Gesetz erhalten sie dafür zehn Euro, wenn sie als Erste Befunde, Arztbriefe etc. in der Akte ablegen. Nun stehen die Details der Abrechnung fest.
Ärzte verschiedener Fachrichtungen in Praxen und Krankenhäusern sind seit Juli gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch eines Patienten die elektronische Patientenakte (ePA) zu befüllen. Auch Zahnärzte können diese Aufgabe übernehmen. Dabei darf die sektorenübergreifende Erstbefüllung je Patient nur einmal abgerechnet werden.
Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem Vertragspsychotherapeuten, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder einem Zahnarzt in die ePA eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
Pseudo-GOP 88270 für die Abrechnung
Der GKV-Spitzenverband, die KBV, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben nun die Details der Abrechnung rückwirkend zum 1. Januar festgelegt. Danach rechnen Vertragsärzte und -psychotherapeuten die Erstbefüllung einer ePA mit der Pseudo-Gebührenordnungsposition (Pseudo-GOP) 88270 ab. Ab 2022 ist eine Überführung dieser Leistung für Vertragsärzte in den EBM vorgesehen.
Die Vertragspartner haben sich zudem auf ein Verfahren geeinigt, falls es zu Mehrfachabrechnungen kommt. Dies kann passieren, wenn beispielsweise ein Patient bereits eingestellte Daten wieder gelöscht hat und dies für den Arzt oder Psychotherapeuten nicht ersichtlich war. In diesem Fall kann die Krankenkasse die Pauschale von zehn Euro von der Kassenärztlichen Vereinigung zurückfordern. Der Arzt oder Psychotherapeut erhält in diesem Fall stattdessen die „Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung“ (15 Punkte / 1,67 Euro), die für die ärztliche ePA-Tätigkeit außerhalb der Erstbefüllung im Behandlungsfall berechnungsfähig ist.
Die Vertragspartner setzen sich bei der gematik GmbH dafür ein, dass die Transparenz über vorgenommene Erstbefüllungen durch technische Lösungen in der ePA verbessert wird und bürokratischer Prüfungsaufwand entfällt.
Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
Die Krankenkassen sind seit Januar verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch eine elektronische Patientenakte in Form einer App zur Verfügung zu stellen und zu den Nutzungsmöglichkeiten zu informieren. Die Nutzung ist für die Versicherten jedoch freiwillig. Für die Praxen sollte es nach den Plänen des Gesetzgebers bereits ab dem 1. Juli losgehen. Allerdings stand die Technik nicht rechtzeitig flächendeckend bereit. Inzwischen hat die gematik die Updates für alle drei Konnektoren zugelassen, womit die technischen Weichen für die bundesweite Einführung der ePA gestellt sind.
Vergütung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:
GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte)
- die GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
- sie wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
- sie ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig
- sie ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (zehn Euro) abgerechnet wird
GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte)
- die GOP wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
- sie umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
- sie ist höchstens viermal im Arztfall* berechnungsfähig
- sie ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig
Erstbefüllung der ePA: Pseudo-GOP 88270 (10 Euro)
- 10 Euro je ePA in 2021, ab 2022 soll diese Leistung in den EBM überführt werden
- mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden
- die GOP ist im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ sowie der GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den GOP 01430, 01435 und 01820“ berechnungsfähig.
* Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.