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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Verschiedene Detailänderungen im EBM

30.09.2021 - Der Bewertungsausschuss hat verschiedene Detailänderungen im EBM beschlossen. Sie betreffen die Beratung zum nichtinvasiven Pränataltest, die Authentifizierung bei der Videosprechstunde, das Aufklärungsgespräch beim Mammographie-Screening, die Lumbalpunktion und die Kryokonservierung.

Beratung zum nichtinvasiven Pränataltest

Zum 1. Juli 2021 wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 01788 für die Beratung zum nichtinvasiven Pränataltest für den Rhesus-Faktor in den EBM aufgenommen.

Der Bewertungsausschuss (BA) hat nun festgelegt, dass bei der Abrechnung dieser GOP auch die Pauschale zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung (PFG) angesetzt werden kann. Der PFG-Ausschluss der GOP 01788 wurde daher rückwirkend zum 1. Juli 2021 aus dem EBM gestrichen.

Die GOP 01788 gehört zur Mutterschaftsvorsorge der vertragsärztlichen Versorgung und ist damit der fachärztlichen Grundversorgung zuzuordnen.

Videosprechstunde: Weiterhin Zuschlag zur Authentifizierung

Der Zuschlag für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde (GOP 01444) kann bis Ende 2022 abgerechnet werden. Der BA hat die bisherige Befristung entsprechend verlängert. Damit wird weiterhin der entstehende Praxisaufwand vergütet, bis eine technische Authentifizierung der Versicherten durch die Vertragsarztpraxis sichergestellt ist.

Eigentlich sollte ab 1. Oktober eine technische Authentifizierungslösung für die Videosprechstunde flächendeckend bereitstehen und die GOP 01444 obsolet werden.

Nach dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz sind die Krankenkassen nun verpflichtet, ihren Versicherten bis spätestens 1. Januar 2023 eine digitale Versichertenidentität anzubieten, auf deren Basis eine technische Authentifizierungslösung für die Videosprechstunde flächendeckend umsetzbar wird (Paragraf 291 Abs. 8 SGB V).

Strahlenschutzkunde beim Mammographie-Screening

Zum Mammographie-Screening gehört ein ärztliches Aufklärungsgespräch. Ärzte, die das Gespräch durchführen, müssen auch über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Ab 1. Oktober ist die erforderliche Fachkunde Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit der GOP 01751 „Aufklärungsgespräch im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“.

Weitere Fachgruppe kann Lumbalpunktion abrechnen

Lumbalpunktionen gehören gemäß (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer zu den Behandlungskompetenzen im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie. Im EBM war die GOP 02342 für die Lumbalpunktion bisher jedoch nicht von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie berechnungsfähig. Der BA hat den EBM an die aktuelle (Muster-)Weiterbildungsordnung angepasst und bei der Lumbalpunktion die zur Abrechnung berechtigten Arztgruppen um Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie ergänzt.

Kryokonservierung: weitere Leistung extrabudgetär vergütet

Die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen wegen einer keimzellschädigenden Therapie erfolgt dauerhaft extrabudgetär. Der BA hat nun geregelt, dass dies auch für die Anästhesie und/oder Narkose nach der GOP 05330 gilt. Die Anpassung erfolgt rückwirkend zum 1. Juli 2021. Bei ihrer Abrechnung müssen Ärzte nach Maßgabe der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung kennzeichnen, dass die GOP 05330 bei der Kryokonservierung erfolgt ist.

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