Heilmittelsoftware: Hinweis zur Abweichung von der Höchstmenge
30.09.2021 - Ärzte erhalten künftig einen Hinweis über ihre Verordnungs-Software, wenn sie bei einer Heilmittelverordnung von der Höchstmenge je Verordnung abweichen können und Heilmittel für bis zu zwölf Wochen verordnen dürfen.
Der Anforderungskatalog für die Heilmittelverordnung sieht hierfür eine Umsetzung zum 1. Oktober 2021 vor. Weitere Anpassungen erfolgen zu Beginn des neuen Jahres. Die Änderungen haben KBV und GKV-Spitzenverband als Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte vereinbart.
Änderungen ab Oktober 2021
Derzeit ist für Ärzte in der Verordnungssoftware nicht immer sichtbar, ob eine Heilmittelverordnung eine der in der Heilmittel-Richtlinie definierten Ausnahmen zur Abweichung von der Höchstmenge je Verordnung erfüllt.
Wenn beispielsweise bei einem Schlaganfall (ICD-10 I64) nur das Kriterium „1 Jahr nach Akutereignis“ für diesen besonderen Verordnungsbedarf nicht erfüllt ist, muss der Arzt aktiv wissen, dass in diesem Fall weiterhin eine höhere Menge für den Zeitraum von bis zu zwölf Wochen verordnet werden kann. Die Software gibt bis dato in diesem Fall keinen Hinweis.
Wenn nun künftig die eingegebenen Daten zur Verordnung einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen oder aber die ICD-10-Codes, gegebenenfalls auch die Altersgrenze, in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe des Heilmittelkatalogs, einem besonderen Verordnungsbedarf entsprechen, zeigt die Verordnungssoftware einen Hinweis an. Dies erfolgt, ohne den Workflow beim Ausstellen der Verordnung zu unterbrechen.
Angezeigt wird folgender Hinweis: „Die Kriterien, um von der Höchstmenge je Verordnung abzuweichen, sind erfüllt. Die Anzahl der Behandlungseinheiten kann in Abhängigkeit der Therapiefrequenz für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen bemessen werden.“ Die Aktualisierung der Software erfolgt über ein Update.
Ausblick auf Januar 2022
Weitere Anpassungen im Anforderungskatalog erfolgen zum 1. Januar 2022. Diese betreffen unter anderem Folgerungen aus der technischen Definition des Verordnungsfalls. Hierfür wurde beispielsweise die Zuordnung der Verordnung zu einem Verordnungsfall für den speziellen Fall konkretisiert (P3-09), dass bei einer Folgeverordnung eine zweite Diagnose hinzugefügt oder entfernt wird.
Liste der zertifizierten Software
Die KBV hat eine Liste der zertifizieren Heilmittelverordnungssoftware veröffentlicht. Dort können Praxen sehen, ob ihre Software zertifiziert ist und gegebenenfalls bei ihrem Softwareanbieter nachfragen, falls das verwendete Produkt nicht auf der Liste steht.
Zum Hintergrund: Vorgaben für die Heilmittelverordnung und Anforderungskatalog
Vertragsärzte sind gesetzlich verpflichtet, nur eine von der KBV zertifizierte Heilmittelverordnungssoftware einzusetzen (Paragraf 73 Absatz 10 SGB V). Dabei kann die Zertifizierung nur erfolgen, wenn die Anforderungen im Anforderungskatalog erfüllt werden (Anlage 29 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Hier geht es beispielsweise darum, welche Daten die Software verarbeiten muss (z. B. Inhalte des Heilmittelkatalogs und der Anlage 2 Heilmittel-Richtlinie) oder welche Dokumentationen im Rahmen der softwaregestützten Verordnung erfolgen müssen.
Nach dem Start der neuen Heilmittel-Richtlinie am 1. Januar 2021 und neuer Vorgaben für die Heilmittelverordnung, haben KBV und GKV-Spitzenverband Hinweise und mögliche Anpassungsbedarfe in den Anforderungen an die Verordnungssoftware gesammelt.
So wurden vielfach Fragen gestellt zu den in der Heilmittel-Richtlinie in Paragraf 7 Absatz 6 definierten Ausnahmen, die eine Abweichung von der im Heilmittelkatalog definierten Höchstmenge je Verordnung ermöglichen.
Auch im Gemeinsamen Bundesausschuss wurde die Notwendigkeit gesehen, Ärzte darauf hinzuweisen, wenn die Heilmittelverordnung den Kriterien zur Abweichung von der Höchstmenge je Verordnung entspricht. Daher haben KBV und GKV-Spitzenverband den Anforderungskatalog entsprechend angepasst.