Bürgertestungen ab Montag nicht mehr kostenlos
08.10.2021 - Auf einen kostenlosen PoC-Antigen-Schnelltest haben ab Montag nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch. Der Bund stellt dann das Angebot von generellen Bürgertests ein. Wer sich künftig ohne Krankheitssymptome testen lassen will, muss selber zahlen. Doch es gibt Ausnahmen.
Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben nach der geänderten Coronavirus-Testverordnung (TestV) auch weiterhin die Möglichkeit, sich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen.
Dazu zählen beispielsweise Kinder unter zwölf Jahren oder Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (siehe Infokasten unten). Für Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember.
Nachweis für kostenlose Schnelltests erforderlich
Wer nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober eine Testung in Anspruch nehmen möchte, muss seine Berechtigung laut TestV nachweisen können, beispielsweise mit einem Ausweis oder durch ein ärztliches Zeugnis (siehe Infokasten unten).
Ärztinnen und Ärzte, die ein solches Zeugnis ausstellen, können dafür fünf Euro abrechnen. Sie geben hierfür die Pseudoziffer 88315 an. Zusätzlich kann die Portopauschale 88316 in Höhe von 90 Cent abgerechnet werden, wenn die Praxis das Zeugnis per Post verschickt. Das Zeugnis kann formlos ausgestellt werden. Bei Vorliegen einer temporären Impfunfähigkeit kann die Gültigkeit zeitlich eingeschränkt werden (siehe Infokasten unten).
Weitere präventive Tests weiterhin möglich
Die neue Regelung betrifft nur die Bürgertestungen. Für alle anderen präventiven Tests, auf die Personen nach der TestV (§§ 2 bis 4 und 4b) Anspruch haben, werden nach wie vor die Kosten übernommen. Dazu gehören Testungen von Kontaktpersonen, von Personal in Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen, von Personen vor einer ambulanten Operation oder einem Krankenhausaufenthalt oder bei einem Ausbruch in Pflegeheimen.
Weiterhin werden präventiv Patienten/Bewohner und Besucher in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Reha- und Pflegeeinrichtungen von den jeweiligen Einrichtungen selbst getestet, um dort eine Verbreitung des Coronavirus zu verhindern.
Asymptomatische Personen, die keinen Anspruch aus einem der in der Testverordnung genannten Gründen haben, müssen die Testkosten grundsätzlich selber tragen.
Wer weiterhin einen kostenlosen "Bürgertest" erhält
Bestimmte Personengruppen haben auch nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober 2021 die Möglichkeit, sich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen. Sie legen dazu ihren Personalausweis oder einen anderen amtlichen Lichtbildausweis sowie einen Nachweis für ihren Anspruch in der Teststelle vor.
Das sind die Personengruppen:
- Kinder, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.
Nachweis: ggf. Identitätsnachweis des Kindes zum Altersnachweis, zum Beispiel Schülerausweis oder Kinderreisepass- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (insbesondere in den drei Monaten vor der Testung).
Nachweis: ärztliches Zeugnis- Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission (STIKO) für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat.
Nachweis: Mutterpass- Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Quarantäne begeben mussten, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
Nachweis: Zum Beispiel eine schriftliche Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts oder ein positives PCR-Testergebnis, das maximal 21 Tage zurückliegt- Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
Nachweis: Teilnahme-NachweisBis zum 31. Dezember 2021
Bis Ende des Jahres können sich außerdem folgende Personen kostenfrei testen lassen:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind (12- bis 17-Jährige), für die aber seit August 2021 eine generelle Impfempfehlungen der STIKO besteht.
Nachweis: ggf. Identitätsnachweis des Kindes/Jugendlichen zum Altersnachweis- Schwangere, für die seit September eine generelle Impfempfehlungen der STIKO besteht.
Nachweis: Mutterpass- Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden.
Nachweis: Studienbescheinigung und Impfausweis
Ärztliches Zeugnis für kostenlosen Schnelltest
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, haben weiterhin Anspruch auf kostenfreie PoC-Antigen-Tests. Für den Nachweis ihres Anspruchs benötigen sie ein ärztliches Zeugnis.
- Das steht drauf: Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Außerdem müssen der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Bei Vorliegen einer temporären Impfunfähigkeit kann die Gültigkeit des Zeugnisses zeitlich eingeschränkt werden.
- Das wird vergütet: Fünf Euro je Zeugnis
- So wird abgerechnet: Ärztinnen und Ärzte geben die Pseudoziffer 88315 an. Zusätzlich kann die Portopauschale 88316 in Höhe von 90 Cent abgerechnet werden, wenn die Praxis das Zeugnis per Post verschickt.
Das ärztliche Zeugnis kann formlos ausgestellt werden.