Unfallversicherung: Neue Gebühr für Untersuchung bei Hautkrebs
04.11.2021 - In der Unfallversicherung können Ärzte seit 1. November eine neue Gebühr für eine Ganzkörperuntersuchung der Haut abrechnen, wenn ein als Berufskrankheit anerkannter Hautkrebs vorliegt. Außerdem wird die Entfernung kleiner maligner Hautveränderungen an Kopf und Händen unter bestimmten Voraussetzungen höher vergütet.
Grundlage ist ein Beschluss der Ständigen Gebührenkommission nach dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger. Ihr gehören neben der KBV die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an.
Details zur neuen Gebühr
Die neue Gebühr 6b können Ärzte bei Ganzkörperuntersuchungen der Haut „im Rahmen der leitliniengemäßen Nachsorge von Plattenepithelkarzinomen“ berechnen. Eine solche Untersuchung wird im BK-Verfahren gefordert, wenn Versicherte an einem als Berufskrankheit (BK) anerkannten Hauttumor (Basalzellkarzinome und Plattenepithelkarzinome) leiden. Bislang gab es dafür jedoch keine Abrechnungsziffer in der UV-GOÄ.
Die neue Gebühr beträgt 17,11 Euro sowohl in der Allgemeinen als auch Besonderen Heilbehandlung (s. Infokasten). Ist eine Auflichtmikroskopie erforderlich, kann diese zusätzlich berechnet werden. Hierfür rechnen Ärzte die Gebühr 750 ab (Allgemeine Heilbehandlung: 9,77 Euro, Besondere Heilbehandlung: 12,15 Euro).
Weitere Änderung
Die zweite Neuerung betrifft die Gebührennummer 2403 im Kapitel „VII. Chirurgie der Körperoberfläche“ der UV-GOÄ. Hier wurde die Leistungslegende so angepasst, dass kleine histologisch gesicherte maligne Tumore am Kopf und an den Händen unter bestimmten Voraussetzungen nach der höheren Gebühr 2404 abgerechnet werden können.
Neue UV-GOÄ online abrufbar
Die seit 1. November geltende UV-GOÄ ist hier abrufbar. Grundsätzliche Informationen zur Abrechnung von ärztlichen Leistungen bei Arbeits- oder Wegeunfällen stellt die KBV auf einer Themenseite bereit.
Allgemeine und Besondere Heilbehandlung in der Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung koordinieren Durchgangsärzte die weitere Versorgung nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit. Sie entscheiden, ob eine Allgemeine Heilbehandlung beim behandelnden Arzt durchgeführt werden soll oder wegen der Art oder Schwere der Verletzung eine Besondere Heilbehandlung erforderlich ist, die sie in der Regel auch durchführen. In Fällen der Allgemeinen Heilbehandlung überwachen Durchgangsärzte den Heilungsverlauf durch Nachschau. Im Gebührenverzeichnis UV-GOÄ sind die berechnungsfähigen Gebühren für Allgemeine und Besondere Heilbehandlung aufgeführt.
Mehr dazu in der KBV-Praxisinformation „Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt: Was bei der Behandlung zu beachten ist“