So viel impfen wie möglich – KBV fordert hierfür die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen
10.11.2021 - Die KBV hat ihre Forderung nach einer höheren Vergütung der COVID-19-Schutzimpfungen in Arztpraxen erneuert und verstärkt. In ihrer Stellungnahme zur überarbeiteten Fassung der Coronavirus-Impfverordnung weist sie darauf hin, dass der extrem hohe Koordinations- und Beratungsaufwand nicht mit dem Impfhonorar abgedeckt sei. Außerdem verlangt sie einen Samstagszuschlag und fordert, dass das Impfzubehör weiterhin mit den Impfstoffen geliefert wird.
Nicht nur die Vertragsärzte, sondern auch die Praxisteams leisteten seit März 2020 „mit ihrem herausragenden Engagement und ihrem unermüdlichen Einsatz einen überobligatorischen Beitrag für die Gesellschaft zur Bewältigung der Pandemie“, heißt es in der Stellungnahme. Sie hätten den logistischen Hauptaufwand bei der Koordination der Impftermine zu tragen, was herausfordernd und frustrierend sei. So würden zur Impfung angemeldete Personen immer wieder kurzfristig den Impftermin ändern, ihn absagen oder schlicht nicht erscheinen.
Mehraufwand muss für die Praxen adäquat abgebildet werden
Die KBV schlägt deshalb eine zusätzliche Vergütung für den in der Praxis entstehenden Koordinationsaufwand vor. Außerdem will sie erreichen, dass die Impfberatung separat honoriert wird und Praxen, die auch am Samstag impfen, einen Zuschlag von zwölf Euro erhalten. Der vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgelegte Entwurf für eine überarbeitete Impfverordnung sieht bislang keine Anpassung der Vergütung vor.
Zur Begründung ihrer Forderungen weist die KBV darauf hin, dass es neben der zügigen Durchführung von Auffrischimpfungen weiterhin Ziel der Impfkampagne sein müsse, die Impfquote in der Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen zu erhöhen. Beides führe bei den Vertragsärzten zu einem hohen und gegebenenfalls auch wiederholten Beratungsaufwand, der mit zunehmender Impfquote immer weiter steige und entsprechend separat honoriert werden müsse. Zudem hätten sich viele Praxen entschlossen, die Impfungen außerhalb der Praxisöffnungszeiten durchzuführen, um nicht die reguläre Versorgung der Patienten zu gefährden.
Die in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegte Vergütung von 20 Euro je Impfung umfasst derzeit – mit Ausnahme der Erstellung des Impfzertifikats – sämtliche Leitungen einschließlich der Impfberatung. Ein Beratungshonorar von zehn Euro wird aktuell nur gezahlt, wenn sich der Patient nach dem Gespräch gegen die Impfung entscheidet, und auch nur einmalig. Das wird dem Beratungsbedarf bei noch verunsicherten Bürgerinnen und Bürgern nicht gerecht. Auch sind derzeit keine Samstagszuschläge vorgesehen, die in der regulären Patientenversorgung üblich sind, um beispielsweise Personal außerplanmäßig beschäftigen und bezahlen zu können.
KBV: Keine neuen Bestellwege für Impfzubehör
Eine Neuerung im BMG-Entwurf betrifft das Impfzubehör, das ab 1. Januar nicht mehr zusammen mit den Impfstoffen kostenfrei an die Praxen ausgeliefert werden soll. Nach dem Willen der Politik sollen Ärzte Spritzen und Kanülen künftig separat ordern und dafür 20 Cent mehr je Impfung erhalten.
Die KBV lehnt diese Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung unter Verweis auf den zusätzlichen Bürokratie- und Bestellaufwand für die Praxen ab. Die bisher praktizierte Belieferung der Arztpraxen mit Impfzubehör passgenau zu den bestellten Impfstoffdosen über die Apotheken habe sich bewährt. Abgesehen davon sei die vorgesehene Erhöhung der Vergütung um lediglich 20 Cent völlig unzureichend und würde nicht einmal die entstehenden Materialkosten decken.
Vergütung von Antikörpertests in von der STIKO empfohlenen Fällen
Außerdem hält die KBV eine Vergütungsregelung für Antikörpertests bei bestimmten Fällen in der Coronavirus-Impfverordnung für erforderlich. Serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spike-Protein werden von der STIKO insbesondere bei Personen mit einer schweren Immundefizienz nach Gabe der zweiten und dritten Impfstoffdosis empfohlen, um die Immunantwort zu überprüfen. Die Tests sind keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Verlängerung der Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung
Die Coronavirus-Impfverordnung in ihrer derzeitigen Fassung tritt zum Jahresende außer Kraft. Sie soll mit dem vorliegenden Referentenentwurf bis 31. März 2022 verlängert werden. Die KBV begrüßt die Verlängerung, da das Außerkrafttreten der Verordnung zum Jahresende die Impfkampagne in den Arztpraxen mitten im Winter weitgehend zum Stillstand bringen würde. Als Zeitpunkt des Außerkrafttretens sollte allerdings nicht der 31. März 2022, sondern der 30. Juni 2022 gewählt werden.